PTA wissen nicht nur immer einen Rat, sondern sie haben oftmals auch ein „Helfer-Gen“. Denn das Wohl der Patient:innen steht für sie immer an erster Stelle, das gilt auch privat. Kein Wunder, dass sich viele Kolleg:innen „nebenbei“ mit vollem Herzen um Angehörige kümmern – immerhin sind Apotheke und Familie für zwei Drittel super miteinander vereinbar, wie der PTA Gehaltsreport zeigt. Laut Gesetz ist dafür sogar eine Freistellung möglich. Mehr noch: Eine Kündigung ist während der Pflege tabu.
Die Zahl der Pflegebedürftigen liegt hierzulande inzwischen bei fünf Millionen – und steigt stetig an. Ein Großteil der Betroffenen wird zu Hause versorgt, und zwar oftmals durch Angehörige. Um dies zu ermöglichen, nutzen viele Angestellte die sogenannte Familienpflegezeit. Diese erlaubt es Beschäftigten, beruflich kürzer zu treten, um für ihre Familienmitglieder da sein zu können. Dabei dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile entstehen. Konkret ist eine Kündigung während der Pflege tabu, wie die Arbeitskammer des Saarlandes klarstellt.
Denn ähnlich wie schwangere Angestellte oder Beschäftigte in Elternzeit genießen Arbeitnehmende während der Familienpflegezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, der/die Chef:in darf ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der Pflege keine Kündigung mehr aussprechen. Die Frist beginnt frühestens zwölf Wochen vor der Freistellung und reicht bis deren Ende. Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen wie einer Betriebsschließung und mit Zustimmung der jeweiligen Behörde.
Familienpflegezeit: Das sind die Voraussetzungen
Das Familienpflegezeitgesetz regelt, dass sich Arbeitnehmende für bis zu zwei Jahre teilweise von der Arbeit freistellen lassen können, um sich um nachgewiesen pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung zu kümmern. Die wöchentliche Arbeitszeit muss dabei weiterhin mindestens 15 Stunden betragen. Anspruch besteht ab 25 Mitarbeiter:innen, bei kleineren Betrieben sind ein schriftlicher Antrag und die Zustimmung des/der Chef:in notwendig.
Die Inanspruchnahme muss dem/der Chef:in spätestens acht Wochen vorher mitgeteilt werden, inklusive der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit. „Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen“, heißt es im Gesetz. Die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Dauer müssen schriftlich festgehalten werden. Ein vorzeitiges Beenden ist nur mit Zustimmung des/der Arbeitgeber:in möglich.
Übrigens: Ab einer Betriebsgröße von 15 Angestellten kann eine maximal sechsmonatige komplette Freistellung von der Arbeit genutzt werden.
Mehr aus dieser Kategorie
KI in der Apotheke: Chef:innen müssen PTA schulen
Ob Routineaufgaben wie die Bestandsverwaltung, Rezeptprüfung oder Dokumentation sowie Unterstützung bei Medikationsanalysen und Wechselwirkungs-Checks – für den Einsatz von Künstlicher …
Minijob: Verdienstgrenze überschritten – Was gilt?
Egal ob als Nebentätigkeit, um das Apothekengehalt aufzubessern, oder als geringfügige Beschäftigung, um mehr Zeit für Privates zu haben – …
Krank im Urlaub: AU aus dem Ausland reicht (nicht)
Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr. Doch nicht immer kann diese so unbeschwert verbracht werden, wie geplant. Stichwort Krankheit. …