Wie eine aktuelle aposcope-Umfrage unter den Apothekenmitarbeiter:innen zeigt, sind rund 85 Prozent der Kolleg:innen mindestens einmal gegen Covid-19 geimpft und mehr als 80 Prozent haben einen vollständigen Impfschutz. Aber was ist mit den Teilnehmer:innen, die sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen wollen? Drohen ihnen Konsequenzen?
8,4 Prozent der Umfrageteilnehmer:innen wollen sich nicht impfen lassen. Der Anteil bei den befragten PTA liegt mit 11 Prozent deutlich über dem der Apotheker:innen (4,5 Prozent). Auch wenn die Mehrheit der Apotheker:innen und PTA nicht zu den Impfverweigerer:innen gehört, gibt es beim Thema Impfpflicht für Gesundheitsberufe keine Einigkeit: 55 Prozent sind dafür, 40 Prozent dagegen. Unter den Inhaber:innen wünschen sich 78 Prozent eine Impfpflicht – unter den PTA sind es zum Vergleich nur 45 Prozent und 47 Prozent sind eher dagegen.
Keine Impfpflicht, keine Konsequenzen für Angestellte?
Es gibt sie hierzulande nicht, die Corona-Impfpflicht und auch in Zukunft soll es sie nicht geben, wie Bundeskanzlerin Angela Merkel vor Kurzem deutlich machte. „Es wird keine Impfpflicht geben.“ Stattdessen soll weiterhin für das Impfen geworben werden. Das tun auch Apothekeninhaber:innen bei ihren Angestellten. Denn auch sie können die Mitarbeiter:innen nicht verpflichten – auch nicht über Betriebsvereinbarungen, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klarstellt. Haben ungeimpfte Angestellte dennoch Konsequenzen zu fürchten?
In puncto Corona-Impfung gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Entscheiden sich Mitarbeiter:innen gegen eine Immunisierung, müssen sie weiterhin vom/von der Arbeitgeber:in beschäftigt werden. „Der Arbeitgeber kann die fehlende Schutzimpfung nicht sanktionieren, da es weder eine gesetzliche Impfpflicht gibt noch diese vom Arbeitgeber eingeführt werden kann“, schreibt der DGB in seinen FAQ.
Frankreich und Griechenland haben eine Corona-Impfpflicht für Gesundheitsberufe eingeführt. Schließlich gilt es nicht nur das Personal, sondern auch die Patient:innen zu schützen.
Arbeitgebende bleiben arbeitsvertraglich also zur Beschäftigung verpflichtet. „Auch darf es keine Diskriminierung im Arbeitsverhältnis aufgrund des Impfstatus geben“, so der DGB. Mehr noch: Schließen Arbeitgeber:innen ungeimpfte Angestellte von Arbeiten aus oder verweigern den Zugang zu bestimmten Räumlichkeiten – sprich untersagt ein/e Chef:in einem/einer nicht geimpften PTA die Arbeit in der Offizin – liegt unter Umständen ein Annahmeverzug vor. „Solange Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsleistung anbieten, muss der Lohn fortgezahlt werden, auch wenn er/sie z.B. beim Zugang zum Betriebsgebäude wegen fehlender Impfung gehindert werden“, teilt ver.di mit.
Impfen ist Privatsache
Impfen ist nicht nur freiwillig, sondern auch Privatsache. Arbeitnehmer:innen sind nicht verpflichtet, den/die Arbeitergeber:in über den Impfstatus zu informieren. Allerdings müssen Chef:innen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, welche Maßnahmen zum Schutz der Angestellten erforderlich sind und so individuelle Schutzmaßnahmen auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu treffen.
Prämien erlaubt
Chef:innen dürfen zwar keine Impfpflicht anordnen, aber Anreize schaffen. „Gegen eine solche Impfprämie ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie fördert ein legitimes Anliegen und stellt die Beschäftigten insgesamt finanziell besser“, so der DGB.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
BisoASS: ASS und Bisoprolol als Single Pill
Mit BisoASS bringt Apontis Pharma Acetylsalicylsäure und Bisoprolol als Single Pill auf den Markt. Die Fixkombi kommt in zwei verschiedenen …
Ab 2025: KadeFlora Milchsäurebakterien als Vaginalkapseln
Falsche Hygiene, Stress, Infektionen, Hormonschwankungen oder Arzneimittel: Verschiedene Faktoren können dazu beitragen, die Vaginalflora aus dem Gleichgewicht zu bringen. Ist …
E-T-Rezept ab Januar?
Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid dürfen nur auf einem speziellen Formular – dem T-Rezept – verordnet werden. …