Um Angestellte vor einer Corona-Infektion zu schützen, können Chef:innen verschiedene Maßnahmen vorschreiben. Darf dazu auch eine Testpflicht auf der Arbeit gehören? Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall entschieden und damit ein Grundsatzurteil gefällt.
Worum ging es? Eine Flötistin der Bayerischen Staatsoper hatte geklagt, weil ihr Arbeitgeber sie zwischen August und Oktober 2020 nicht an Auftritten und Proben teilnehmen ließ und folglich auch nicht bezahlt hat. Der Grund: Die Angestellte hatte sich geweigert, die vom Chef vorgeschriebenen negativen PCR-Testergebnisse zu erbringen. In den Augen der Beschäftigten seien die regelmäßigen Testungen nicht nur ungenau, sondern die festgelegte Testpflicht auf der Arbeit stelle auch einen unverhältnismäßiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.
Das sieht das BAG anders. „Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist verhältnismäßig“, heißt es in einer Pressemitteilung zum Urteil. Denn: Arbeitgebende unterliegen gemäß Arbeitsschutzgesetz der Fürsorgepflicht und müssen demnach sicherstellen, dass die Gesundheit ihrer Angestellten bestmöglich geschützt ist. Dafür können entsprechende Maßnahmen im Rahmen eines Hygienekonzepts festgelegt werden. „Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen kann der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 GewO hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen“, so das BAG weiter. Und dazu gehört auch eine Testpflicht auf der Arbeit.
Wegen Fürsorgepflicht: Testpflicht auf der Arbeit zulässig
Denn um einerseits weiterhin Auftritte zu ermöglichen und andererseits den Infektionsschutz der Mitarbeiter:innen zu gewährleisten, hatte die Bayerische Staatsoper gemeinsam mit dem Institut für Virologie der Technischen Universität München und dem Klinikum rechts der Isar ein entsprechendes Testkonzept entwickelt. Dies ist zulässig, wie das BAG entschied. „Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.“ Mehr noch: „Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung macht die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt wird.“
Die Forderung der Angestellten über die nachträgliche Auszahlung des Gehalts sowie eine Ausnahme von der Testpflicht für die Arbeit wies das Gericht also zurück.
Achtung: Mit dem Außerkrafttreten der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist die Pflicht zum 3G-Nachweis am Arbeitsplatz nicht mehr möglich. Arbeitgebende dürfen jedoch weiterhin Maßnahmen wie eine Maskenpflicht anordnen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
13. Gehalt: Bis wann muss gezahlt werden?
Während sich nicht alle Apothekenangestellten über Weihnachtsgeld freuen dürfen, ist die jährliche Sonderzahlung Pflicht, zumindest bei Tarifbindung. Doch bis wann …
Ersatzkassen-Rabattvertrag: 9 von 14 Antibiotika aus Europa
Gemäß Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) müssen bei Rabattausschreibungen über Antibiotika auch Unternehmen berücksichtigt werden, deren Wirkstoffproduktion in der EU und …
Kinderkrankentage: Verringert Teilzeit den Anspruch?
Sowohl in diesem als auch im kommen Jahr können berufstätige Eltern jeweils bis zu 15 Kinderkrankentage beanspruchen. Ihr Gehalt bekommen …