Früher oder später bleibt der Tod eines/einer Angehörigen den meisten nicht erspart. Um dich dann um alles Notwendige – beispielsweise Bestattung und Co. – kümmern zu können, besteht Anspruch auf Sonderurlaub nach einem Todesfall. Doch kann dieser auch nachgeholt werden?
Da du nach dem Tod eines/einer Angehörigen anderes im Kopf hast als die Arbeit in der Apotheke und außerdem meist einiges regeln musst, ist dies laut § 10a Bundesrahmentarifvertrag ein Grund für eine „Freistellung von der Arbeit aus besonderen Anlässen“. Genauer steht dir ein bezahlter freier Tag zu, wenn der/die Ehegattin, der/die Lebenspartner:in, die Kinder, Eltern, Stief- oder Schwiegereltern versterben. Hinzu kommt ein weiterer Sonderurlaubstag für die Teilnahme an der Beerdigung der genannten Personen oder der Geschwister und Großeltern.
Wurde der Sonderurlaub nach Todesfall einmal gewährt, kann dieser nicht verschoben oder nachgeholt werden. „Ein tariflicher besonderer Freistellungsanspruch beim Tod eines nahen Angehörigen ist anlassbezogen und muss zeitnah zu dem Ereignis beansprucht werden“, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Bist du also beispielsweise währenddessen krank, kannst du die bezahlte Freistellung nicht zu einem späteren Zeitpunkt nutzen, denn der Anspruch gilt damit als erfüllt. Das geht auch aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund aus dem Jahr 2017 hervor.
Nach Todesfall: Sonderurlaub gilt trotz Krankheit als genommen
Geklagt hatte ein Beschäftigter, der nach dem Tod seines Vaters drei Tage Sonderurlaub erhielt. Währenddessen erkrankte er jedoch langfristig und musste daher nicht arbeiten. Sechs Monate später wollte er die Freistellung dann nachholen, was der Chef jedoch verweigerte. Zu Recht, wie die Richter:innen entschieden.
Demnach sei der Sonderurlaub nach einem Todesfall nicht mit dem Erholungsurlaub, der bei Arbeitsunfähigkeit nachgeholt werden kann, gleichzusetzen. Denn bei ersterem steht nicht die Erholung, sondern die Regelung besonderer Lebensumstände im Fokus. Dies ist ab einem gewissen Zeitpunkt abgeschlossen, denn eine Erkrankung steht dem generell nicht entgegen und führt demnach nicht dazu, dass der Anspruch auf Freistellung erhalten bleibt.
Hinzu kommt der Aspekt der Anlassbezogenheit. Demnach müsse laut dem Gericht ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anlass für den Sonderurlaub – hier ein Todesfall – und der eigentlichen Freistellung bestehen. Dies sei ein halbes Jahr später nicht mehr gegeben, so die Richter:innen im Urteil.
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