Kein Lohn bei Krankheit: Wann haben Angestellte das Nachsehen?
Die Diskussionen um eine mögliche Streichung der Lohnfortzahlung am ersten Tag der Krankheit reißen nicht ab. Stichwort Karenztag. Doch auch ohne dessen Einführung können PTA und andere Angestellte bei Krankheit in bestimmten Fällen keinen Lohn bekommen.
Generell gilt: Laut dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG) haben Arbeitnehmende, die krankheitsbedingt ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, „Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“
Doch die Regelung greift erst, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens einen Monat besteht. So heißt es in § 3 Absatz 3 EFZG: „Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.“ Wer also beispielsweise erst vor Kurzem den Job gewechselt hat, bekommt laut Gesetz bei Krankheit keinen Lohn – egal für welchen Krankheitstag und unabhängig davon, ob ein Attest vorgelegt wird. Dies gilt auch für Apothekenangestellte, denn die in § 9 Bundesrahmentarifvertrag festgeschriebene Regelung zur Entgeltfortzahlung setzt die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben voraus. Allerdings kann bei der Krankenkasse Krankengeld beantragt werden.
Krankheit: Kein Lohn bei Eigenverschulden und wiederholter AU
Hinzukommt, dass Arbeitnehmende bei der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keine Schuld treffen darf. Was genau als selbstverschuldete Krankheit gilt, ist zwar nicht einheitlich geregelt. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich jedoch um Eigenverschulden, „wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.“ Dies müssen Arbeitgebende jedoch entsprechend nachweisen.
Doch damit nicht genug. Denn auch Angestellten, die nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erneut aufgrund derselben Erkrankung arbeitsunfähig werden, bekommen unter Umständen bei Krankheit keinen Lohn. Dies gilt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten vor der erneuten AU bereits infolge der entsprechenden Erkrankung ausgefallen sind oder wenn seit dem Beginn der ersten AU noch nicht zwölf Monate vergangen sind.
Achtung: Zwar müssen Beschäftigte ihre Diagnose dem/der Chef:in grundsätzlich nicht mitteilen, allerdings können sich Arbeitgebende bei der Krankenkasse informieren, ob Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in einem medizinischen Zusammenhang stehen und somit womöglich der Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung entfallen kann.
Bei Zweifeln: Chef:innen können Lohnfortzahlung verweigern
Und auch bei Zweifeln an der AU kann es für Angestellte schwierig werden, trotz Krankheit ihren Lohn zu bekommen. So kann der/die Chef:in sich entweder an die Krankenkasse wenden und seine/ihre Zweifel deutlich machen, wodurch eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erfolgt, oder er/sie verweigert die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall direkt solange, bis die tatsächliche AU zweifelsfrei nachgewiesen ist.
Dafür müssen jedoch Expert:innen zufolge triftige Gründe vorliegen, die den Beweiswert der AU erschüttern und somit als Rechtfertigung dienen. Dies gilt beispielsweise, wenn die Krankheit im Voraus angedroht wird oder die Krankmeldung parallel zur Kündigung eingereicht wird und genau bis zum Ende der Kündigungsfrist dauert.
Übrigens: In der Regel bekommen Angestellte eine Krankschreibung für maximal zwei Wochen.
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