Ab Januar 2022 ist das E-Rezept verpflichtend – bis dahin sollten auch angestellte Apotheker:innen und Pharmazieingenieur:innen in Besitz eines elektronischen Heilberufsausweises (HBA) sein. Für PTA ist dieser bislang nicht geplant. E-Rezepte dürfen sie dennoch beliefern und auch Änderungen vornehmen.
Um ein E-Rezept beliefern zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Die Apotheke muss an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein. Dafür sind ein Konnektor und eine SMC-B-Karte erforderlich – letztere benötigt die Apotheke, um sich als berechtigte Teilnehmerin zu authentifizieren und über den Konnektor eine Online-Verbindung zur TI herstellen. Außerdem brauchen Apotheker:innen einen HBA, der bei der zuständigen Kammer beantragt werden kann.
Der/die Apotheker:in steckt den HBA in das Kartenterminal und aktiviert die Komfortsignatur durch Eingabe der PIN. Laut Gematik können so je nach Konfiguration bis zu 250 E-Rezepte innerhalb von 24 Stunden im Warenwirtschaftssystem signiert werden. Wird ein E-Rezept eingelöst, scannt der/die Apotheker:in oder das Fachpersonal (PTA) den Code und bekommt die Verordnungsinformationen im Warenwirtschaftssystem angezeigt und beliefert die Verordnung.
Dass PTA zu den zugriffsberechtigten Personen gehören, regelt § 291a SGB V Absatz 5, demnach können unter anderem auch „berufsmäßige Gehilfen“, die über keinen HBA verfügen, auf die entsprechenden Daten zugreifen, „wenn sie hierfür von Personen autorisiert sind, die über einen elektronischen Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufsausweis verfügen, und wenn nachprüfbar elektronisch protokolliert wird, wer auf die Daten zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende Person autorisiert wurde.“
Sind Änderungen beim E-Rezept vorzunehmen, beispielsweise weil eine unklare Verordnung vorliegt und Rücksprache mit dem/der Verschreibenden nötig war, kann dies auch durch eine PTA erfolgen. „Bei Änderung des Abgabedatensatzes wird die qualifizierte elektronische Signatur benötigt. Dies muss bis zum Ende des nächsten Werktags erfolgen“, schreibt die Gematik im Infoblatt.
„Beim E-Rezept muss bei jeder abgeschlossenen Rezeptänderung, die nach dem Rahmenvertrag beziehungsweise der Apothekenbetriebsordnung eine qualifizierte elektronische Unterschrift (QES) benötigt, der HBA gesteckt werden“, so die ABDA. Weiter heißt es: „Die QES muss dabei nicht unmittelbar bei der Abgabe erzeugt werden, sondern kann auch zeitnah danach erstellt werden. Eine abzeichnungsberechtigte PTA kann nach wie vor Rezeptänderungen vornehmen, Rücksprachen mit dem Arzt halten.“ Dabei gilt es § 17 Abs. 6 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) einzuhalten.
Auch für PTA besteht die Möglichkeit auf einen HBA, bislang ist dies aber nicht vorgesehen. Denn PTA gehören zu den Personen nach § 352 SGB, die zur Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte berechtigt sind. PTA gehören zum pharmazeutischen Personal der Apotheke, deren Zugriff
„a) im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und
b) unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt, soweit nach apothekenrechtlichen Vorschriften eine Beaufsichtigung der mit dem Zugriff verbundenen pharmazeutischen Tätigkeit vorgeschrieben ist.“
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