Seit dem 1. November 2020 muss die Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf dem Rezept angegeben werden. Soweit die Theorie, in der Praxis hapert es allerdings noch immer an der Umsetzung. Über das anhaltende Problem der fehlenden Dosierung informiert der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt in einer Rundmail. Fehlt „Dj“, sollen die Kassen in puncto Retax mit Augenmaß vorgehen.
Die Angabe der Dosierung bei Rx-Arzneimitteln ist seit November letzten Jahres in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) verankert.
§ 2 Absatz 1 AMVV unter Punkt 7 mit entsprechender Ausnahme: „die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.“
Fehlt die Angabe, liegt in der Apotheke eine unklare Verordnung vor, die nicht beliefert werden darf und wenn doch, dürfen die Kassen retaxieren. Die Apotheke darf den Malus aber heilen. Aufgrund der Pandemie wurde eine Friedenspflicht vereinbart – vorerst bis Ende 2020. Es folgte eine Verlängerung bis 31. März 2021. Jetzt geht die Friedenspflicht in die nächste Runde.
Ein Blick zurück: Der GKV-Spitzenverband hatte seinen Mitgliedern empfohlen, bei der Rezeptprüfung bei Fehlern in puncto Dosierangabe mit Augenmaß vorzugehen. So sollte darauf verzichtet werden, dass die Verordnung nach Heilung von der verschreibenden Person gegengezeichnet werden soll. Die Empfehlung war vor dem Hintergrund der pandemischen Lage ausgesprochen und bis zum 31. März 2021 befristet worden.
„Dj“: Verzicht auf Retax bis Ende Juni
Die pandemische Lage dauert an und Fehler bei den Dosierangaben treten nach wie vor auf. Wie der LAV in einer Rundmail mitteilt, hat der GKV-Spitzenverband zugesagt, diese Empfehlung bis zum 30. Juni 2021 aufrechtzuerhalten. Fehlt das Kürzel „Dj“ auf dem Rezept, solle also weiterhin von einer Retax abgesehen werden.
Achtung: Es handelt sich um eine Empfehlung des GKV gegenüber den Mitgliedskassen, nicht um eine verbindliche Friedenspflicht.
Dosierungsangabe: Wann kann verzichtet werden?
Auf die Angabe der Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kann verzichtet werden, wenn das Präparat unmittelbar an den/die verschreibenden Ärzt:in abgegeben wird.
Liegt den Patient:innen ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung zur Anwendung des Arzneimittels vor, genügt es, einen entsprechenden Hinweis auf dem Rezept zu dokumentieren. Hier kommt die Abkürzung „Dj“ ins Spiel.
Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung sollen die Mediziner:innen bei Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln am Ende der Verordnungszeile, also hinter dem rezeptierten Arzneimittel, die Dosierung angeben. Möglich ist dies beispielsweise als 0-0-1. Oder eben als „Dj“ – vorausgesetzt, es liegt ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung vor, aus der die Dosierung hervorgeht. Ist dies der Fall, steht „Dj“ für Dosierungsanweisung vorhanden: ja.
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