Im Einzelhandel und der Gastronomie gilt vielerorts 2G und in einigen Bundesländern muss der Nachweis – geimpft oder genesen – digital erbracht werden. So auch in Berlin. Doch gilt das auch für Tourist:innen aus dem EU- oder Nicht-EU-Ausland, die sich nur kurzzeitig in der Hauptstadt aufhalten? Und dürfen Apotheken für Tourist:innen einen digitalen Impfnachweis ausstellen?
„XY hat mich zu Ihnen geschickt. Sie sollen mir einen digitalen Impfnachweis ausstellen, sonst kann ich nicht einkaufen.“ Diesen Satz hören Apothekenteams in Berlin beinahe täglich – auch von Tourist:innen. Doch nicht immer ist das richtig und auch nötig. Denn ein Blick in die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung der Hauptstadt zeigt, dass Impflinge aus Nicht-EU-Staaten mit Impfzertifikat über eine Impfung mit einem in der EU-Verordnung genannten Impfstoff in Berlin keinen digital verifizierbaren Nachweis benötigen. Grundlage ist § 9: „der Nachweis der Impfung gegen oder der Genesung von SARS-CoV-2 muss digital verifizierbar sein, wobei dies nicht für Personen im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 2 gilt.“ In § 8 heißt es: „Geimpften Personen, denen in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union ein Impfzertifikat für einen verabreichten COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurde, der einem der in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten COVID-19-Impfstoffe entspricht.“
Anders sieht es bei Tourist:innen aus dem EU-Ausland aus – sie benötigen einen digitalen Nachweis, auch wenn sie sich nur kurzfristig in Berlin aufhalten. Doch wie der Berliner Apothekerverein seinen Mitgliedern mitteilt, können Apotheken „nach den derzeit geltenden rechtlichen Regelungen kein Impfzertifikat ausstellen.“ Reisende aus der EU, die sich kurzfristig in Deutschland aufhalten und hierzulande keinen Wohnsitz haben, müssen sich vor der Reise in ihrem Heimatland einen digitalen Impfnachweis ausstellen lassen. „Wenn sie dies im Vorfeld versäumt haben, können sie die Apotheken nicht dafür verantwortlich machen, dass sie gastronomische oder kulturelle Angebote nicht wahrnehmen können oder ihnen die Möglichkeit eines Einkaufsbummels versagt bleibt“, teilt der Verein mit.
Apotheken können unter bestimmten Umständen einen digitalen Impfnachweis für eine Impfung im EU– oder Nicht-EU-Ausland ausstellen. Dazu ist eine sorgfältige Prüfung der vorgelegten Dokumente und der Plausibilität nötig – zudem müssen laut Verein folgende Punkte erfüllt sein
- Der vorgelegte Impfnachweis muss vollständig und authentisch sein.
- Die geimpfte Person muss glaubhaft machen, dass sie in absehbarer Zeit nicht in das Land zurückkehren wird, in dem er/sie geimpft wurde. (Tourist:innen, die sich nur kurzzeitig in Deutschland aufhalten, haben somit keinen Anspruch auf ein Zertifikat. „Für die Ausstellung eines solchen Zertifikats besteht in diesen Fällen keine Notwendigkeit.“)
- Die geimpfte Person muss einen Anspruch auf eine Corona-Impfung gemäß Coronavirus-Impfverordnung haben.
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