Für PTA ist der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung und die Erlangung der Berufserlaubnis ein Meilenstein im Leben. Die Grundlage für die Arbeit in der Apotheke, die glücklicherweise für den Großteil der Absolvent:innen ein Traumjob ist, ist geschaffen. Doch kann die einmal erlangte Berufserlaubnis auch wieder entzogen werden?
Laut dem „Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz – PTAG)“ bedarf, laut § 1, das Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ der Erlaubnis.
Weiter heißt es: „(1) Die Erlaubnis nach § 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person:
1. die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat […],
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist und
4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
Der Antrag zur Erteilung der Berufserlaubnis wird immer bei der Behörde des Landes gestellt, „in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten abgelegt hat“.
Unterscheidung in Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Berufserlaubnis
Die Rücknahme der Berufserlaubnis ist in § 3 PTAG geregelt. Dabei wird ausgeführt, dass die Erlaubnis zurückzunehmen ist, wenn „bei Erteilung der Erlaubnis die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten nicht abgeschlossen gewesen ist […] oder die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.“ Ebenso kann die Berufserlaubnis zurückgenommen werden, wenn die antragstellende Person bei Erteilung der Erlaubnis „in gesundheitlicher Sicht nicht zur Berufsausübung geeignet gewesen ist“.
Ein Widerruf der Erlaubnis kann aus ähnlichen Gründen erfolgen, wie die Rücknahme der Berufserlaubnis. Festgeschrieben ist dies in § 4 PTAG: „Die Erlaubnis nach § 1 ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.“
Das Ruhen der Berufserlaubnis ist lediglich eine temporäre Anordnung und „ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.“ Angeordnet werden kann das Ruhen der Erlaubnis laut § 5 PTAG, wenn „gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Erlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde, die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder sich ergibt, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs in Deutschland erforderlich sind.“
Nachweispflicht zu gesundheitlicher Eignung und Zuverlässigkeit
Eine genaue Spezifikation, welches Verhalten eine Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung nach sich zieht, wird bei Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Berufserlaubnis nicht vorgenommen. Sowohl die gesundheitliche Eignung als auch die Zuverlässigkeit zur Berufsausübung müssen bei Beantragung der Berufserlaubnis nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses und einem polizeilichen Führungszeugnis. Beide Dokumente dürfen nicht älter als drei Monate sein. Im ärztlichen Zeugnis muss dabei die gesundheitliche Eignung bescheinigt werden, die auch auf eventuell vorherige oder bestehende Suchtproblematiken eingeht.
Eine Nachfrage bei Minou Hansen, Rechtsanwältin und Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung, ergab, dass es den Fall der Entziehung der Berufserlaubnis bei PTA bisher nicht in der ADEXA-Rechtsberatung gegeben hat. Zu der Frage, welches Verhalten eine Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung nach sich zieht, erhielten wir zudem folgende Antwort: „So ein Verhalten könnten Straftaten sein, also speziell BtM- oder Betrugsdelikte.“
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Baclofen: Beeinträchtigung der Gehirnfunktion
Für einige Baclofen-haltige Arzneimittel gibt es neue Warnhinweise. Die Fach- und Gebrauchsinformationen müssen entsprechend angepasst werden. Genau droht unter der …
Nicht wirksam: Keine Erkältungskombis mit Phenylephrin?
Leiden Kund:innen unter Erkältungsbeschwerden wie verstopfter Nase und Co., kommen unter anderem Erkältungskombis zum Einsatz. Dabei wird häufig auf Phenylephrin …
Versorgungsmangel: Diamorphin knapp
Für Diamorphin-haltige Arzneimittel zur Herstellung einer Injektionslösung, die unter anderem im Rahmen der Substitutionstherapie zum Einsatz kommen, besteht ein Versorgungsmangel. …