Ohne den elektronischen Heilberufsausweis (HBA) und die Institutionenkarte (SMC-B) geht ab Januar 2022 in puncto E-Rezept in der Apotheke nichts. Angestellte Apotheker:innen und Pharmazieingenieur:innen müssen sich also ranhalten und den HBA bei der zuständigen Kammer beantragen. Für PTA ist derzeit kein HBA vorgesehen, E-Rezepte beliefern und heilen, dürfen sie trotzdem.
Soll ein E-Rezept beliefert werden, muss die Apotheke nicht nur an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein, sondern es werden auch die SMC-B-Karte, die die Apotheke berechtigt auf das System zuzugreifen und der HBA benötigt. „Bei HBA und SMC-B handelt es sich bekanntermaßen um zwei Schlüssel, die nötig sind, um das Schloss zum E-Rezept zu öffnen und ggf. Änderungen vorzunehmen“, teilt ein Sprecher der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) mit. Bislang können allerdings neben Apothekeninhaber:innen nur angestellte Apotheker:innen und Pharmazieingenieur:innen einen HBA beantragen.
Einen HBA für PTA hat die Kammer derzeit nicht auf der Agenda, teilt ein Sprecher mit. „Ein Grund liegt derzeit darin, dass der Apothekerkammer keinerlei Nachweise für die Bestätigung des Status ‚PTA‘ vorliegen. „Wir verstehen, dass es wünschenswert ist, dass auch PTA in Besitz eines eigenen, auf sie ausgestellten Schlüssels sind, um in bewährt effizienter und professioneller Art und Weise in der Apotheke vor Ort arbeiten zu können“, heißt es aus Nordrhein. Allerdings: „Die Ausstellung von Heilberufsausweisen an Kammerfremde ist aktuell bei uns nicht vorgesehen.“
Das Thema werde jedoch aufmerksam beobachtet und es finde ein Austausch mit der ABDA statt, schließlich sei eine bundeseinheitliche Regelung wünschenswert. „Wir erwarten, dass die praktische Arbeit in den Apotheken auch mit der aktuell geltenden Regelung ohne Hürden oder Hindernisse funktionieren wird, wenn das E-Rezept startet. Sollte dies nicht der Fall sein und der Grund in nicht ausreichend vorhandenen Heilberufsausweisen liegen, plädieren wir für eine pragmatische Lösung, um die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu jeder Zeit sicherstellen zu können. Hierzu leisten PTA ohne Frage einen bedeutenden Beitrag.“
Eine Lösung für die Arbeit in der Apotheke gibt es bereits, denn laut § 361 Sozialgesetzbuch (SGB) V darf neben Apotheker:innen auch pharmazeutisches Personal der Apotheke Zugriff auf die Daten haben, wenn es im Rahmen der vom pharmazeutischen Personal zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und deren Zugriff unter Aufsicht eines/einer Apotheker:in erfolgt, soweit nach apothekenrechtlichen Vorschriften eine Beaufsichtigung der mit dem Zugriff verbundenen pharmazeutischen Tätigkeit vorgeschrieben ist. Personen, die über keinen eigenen HBA verfügen, müssen vom/von der Inhaber:in eines solchen Ausweises autorisiert werden.
„Zudem muss sowohl der Datenzugriff als auch die Autorisierung (im Softwaresystem des Leistungserbringers) nachprüfbar elektronisch protokolliert werden. Der Zugriff auf die Fachanwendung kann bei Einhaltung der vorgenannten Vorgaben dann durch einen Nicht-HBA-Träger über die SMC-B erfolgen“, teilt die Bayerische Apothekerkammer (BLAK) mit, die für die Ausstellung eines HBA für PTA nicht zuständig ist. „Wir planen keinen HBA für PTA.“ Ohnehin ergebe sich die Zuständigkeit der Kammer nur dann, wenn im Zusammenspiel von SGB V und dem Landesrecht (in Bayern das Bayerische Heilberufe-Kammergesetz) eine Zuständigkeit auch für PTA übertragen wurde. „Das ist in Bayern nicht der Fall. Der Landesgesetzgeber hat bereits der Übertragung der Zuständigkeit auf eine zentrale Stelle in NRW zugestimmt.“
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