Shop Apotheke darf keine Gutscheine über 10 Euro mehr für die erste Einlösung eines E-Rezepts oder für Bestellungen im Wert von mehr als 59 Euro gewähren. Das Landgericht Frankfurt (LG) erließ eine einstweilige Verfügung, die IhreApotheken.de (iA.de) beantragt hatte.
Anfang Oktober mahnte iA.de den Versender unter anderem wegen wettbewerbswidriger Werbung mit Gutscheinen ab. Konkret ging es um einen 10-Euro-Gutschein für die erste Einlösung eines E-Rezepts per CardLink sowie für einen 10-Euro-App-Gutschein ab einem Bestellwert von 59 Euro. Shop Apotheke wies die Abmahnung als unbegründet zurück und erklärte sich nicht zur Unterlassung bereit. Daher fand am 8. November die mündliche Verhandlung statt: Das Landgericht entschied nun, dass Shop Apotheke beide Werbemaßnahmen zu unterlassen hat.
Shop Apotheke argumentierte im Rahmen der Verhandlung, dass der „Rezeptbonus“ in Höhe von 10 Euro lediglich der Image-Werbung diene und nicht am Arzneimittelbezug festgemacht werden könne. Dies sieht IA.de explizit anders, da eine Arzneimittelbestellung und damit ein Produktbezug zwingend ist, um den Bonus in Anspruch zu nehmen.
Zudem sollte aus Sicht von Shop Apotheke auch der App-Gutschein zulässig sein, da es sich um nichts anderes als einen Rabatt handele. Auf den Umstand, dass man hier gehalten ist, eine Mindestbestellmenge einzuhalten, um überhaupt einen wirtschaftlichen Vorteil zu bekommen, ging der Versender nicht ein. Weiterhin sei der Hinweis auf schnelle Lieferung unproblematisch, da man Versand und Präsenz nicht miteinander vergleichen könne.
„Das Gericht hat deutlich gemacht, dass für Gutscheingewährungen, bei denen letztendlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verschenkt werden, kein Raum ist“, so Anwalt Dr. Morton Douglas von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner.
„Verantwortungslose Vertriebspraktiken“
„Das Gericht hat mit seiner Entscheidung den verantwortungslosen Vertriebspraktiken von der Shop-Apotheke einen Riegel vorgeschoben. Wir bei IhreApotheken.de sind grundsätzlich offen für Wettbewerb, aber bitte zu gleichen Bedingungen“, erklärt Simon Bücher von iA.de.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Landgerichts ausdrücklich. Arzneimittel sind Waren der besonderen Art, deren Einnahme neben dem primären Mehrwert für den Patienten auch ein Risiko darstellen können. Gerade die Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten sollte daher immer in Kombination mit professioneller pharmazeutischer Beratung erfolgen. Dieses Bewusstsein wird von einer ‚Coupon-Mentalität‘ untergraben“, betont Noweda-Chef Dr. Michael Kuck.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Beschäftigungsverbot: Kein Erholungsbedürfnis = kein Urlaub?
Weil ein Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit für einige Schwangere gefährlich werden kann, kommen mitunter Beschäftigungsverbote ins Spiel. Dass ausstehender Urlaub …
Bei Rot gefahren: Fahrtenbuch statt Fahrverbot?
Im Botendienst muss es mitunter schnell gehen. Doch auch wer im Auftrag der Apotheke beziehungsweise mit dem Firmenauto unterwegs ist, …
Wegezeit: Muss der Arbeitsweg bezahlt werden?
Ob Stau, Wintereinbruch oder Verspätungen bei Bus und Bahn – der Arbeitsweg kann mitunter zur Tortur werden und deutlich mehr …