Etwa eine Millionen Menschen sind nach Angaben der UN aus der Ukraine geflohen – der Großteil in die benachbarten Länder. Aber auch in Deutschland sind Hilfesuchenden aus dem Krisengebiet angekommen. Apotheken helfen mit Spenden und werden doch schnell vom Tagesgeschäft eingeholt – Stichwort Corona und die Frage: Fallen die Betroffenen in den Anwendungsbereich der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und können gegen Corona geimpft werden und kann ihnen ein digitales Impfzertifikat ausgestellt werden? Die Berliner Apothekerkammer hat beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) nachgefragt.
So viel vorweg: Digitale Impfzertifikate aus der Ukraine sind gemäß Durchführungsbeschluss der EU-Kommission (EU) 2021/1380) grundsätzlich gleichwertig. Ein neues Zertifikat wird also nicht zwingend benötigt.
Außerdem hat das BMG der Kammer bestätigt, „dass in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 („gewöhnlicher Aufenthalt“) bzw. Nr. 3 (Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften) CoronaImpfV regelmäßig gegeben sind.“ Zudem plant die Europäische Union derzeit, für ukrainische Staatsangehörige ein erleichtertes Verfahren für den weiteren Aufenthalt einzuführen. Dies deute darauf hin, dass der Aufenthalt der Schutzsuchenden voraussichtlich eine gewisse Dauer haben wird und im betreffenden Zeitraum den persönlichen Lebensmittelpunkt bilde. „Diese Einschätzung wird unterstützt durch bereits bekannt gewordene Verlautbarungen einzelner Landesbehörden (z.B. Berlin), wonach Impfungen für Ukraine-Flüchtlinge angeboten werden“, teilt die Kammer mit. „Es ist im Interesse der Allgemeinheit, dass nicht oder nicht vollständig oder mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff (‚Sputnik‘) geimpfte Flüchtlinge einen Anspruch auf die Covid-19-Impfung haben und damit der Schutz der gesamten Bevölkerung verbessert wird.“
Generell ist es Apotheken gestattet, Impfzertifikate für Personen, die in Nicht-EU-Mitgliedstaaten geimpft wurden, auszustellen. Eine Verpflichtung besteht allerdings nicht. In der Apotheke muss ein vollständiger und authentischer Impfnachweis vorgelegt werden – der Impfstoff muss in der EU zugelassen oder diesen gleichgestellt sein – und die Person muss zum in § 1 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Personenkreis gehören.
Wird ein Nachweis über eine Impfung mit einem nicht in der EU zugelassenen Corona-Impfstoff vorgelegt, muss laut Abda mithilfe der Liste des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) geprüft werden, ob dieser in dem Land, in dem geimpft wurde, zugelassen und einem in der EU zugelassenen gleichgestellt ist.
Allerdings sollten keine Zertifikate über Auffrischimpfungen ausgestellt werden, wenn „die vorangegangene Grundimmunisierung mit nicht in der EU zugelassenen oder gleichgestellten Covid-19-Impfstoffen erfolgt ist. In diesen Fällen wird die Nummerierung der Dosis wieder von vorn begonnen“, so die Abda.
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