Bei Temperaturen jenseits der 30 Grad-Marke scheint der Herbst und mit ihm die prognostizierte Corona-Welle in weiter Ferne. Doch was schon jetzt zählt, ist die Vorbereitung. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen 7-Punkte-Plan vorgelegt und mit ihm eine Formulierungshilfe zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19. Darin vorgesehen ist eine Verlängerung der Impfungen in Apotheken bis Ende April 2023 sowie eine Verlängerung der Corona-Sonderregeln bis 25. November 2023.
„Die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung werden bis zum 30. April 2023 verlängert“, heißt es in der Formulierungshilfe. Außerdem sollen Apotheker:innen, Zahnärzt:innen sowie Tierärzt:innen bis zum 30. April 2023 gegen Corona impfen dürfen.
„Damit wird ein flächendeckendes, niedrigschwelliges Impfangebot über die Wintersaison hinweg sichergestellt und die Impfkampagne gegen Covid-19-Lage angepasst aufgestellt.“
Mehr noch: Somit werde die Möglichkeit geboten, die Corona-Impfkampagne für den Fall einer über den 25. November 2022 hinaus anhaltenden Pandemielage fortzuführen und die Impfquoten anzupassen, um insbesondere vulnerable Bevölkerungsgruppen vor einer Erkrankung mit schwerem Verlauf zu schützen.
Die Mehrbelastungen in Folge der Verlängerung der Coronavirus-Impfverordnung seien vom Verlauf des Infektionsgeschehens abhängig, heißt es. „Für die Ausstellung von Impfzertifikaten, für die Apotheken- und Großhandelsvergütung sowie Impfungen in Apotheken könnten in der Summe auf Grundlage der Abrechnungsdaten des ersten Halbjahres 2022 darüber hinaus geschätzte Kosten von rund 75 Millionen Euro pro Monat entstehen.“
Corona-Sonderregeln bis November 2023?
Auch für die auslaufenden Lockerungen bei der Arzneimittelabgabe ist eine Verlängerung geplant. Konkret sollen sich die Ausnahmen der Abgaberegelungen gemäß SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung um ein Jahr verlängern – bis zum 25. November 2023. „Damit werden bewährte Instrumente zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung für den Fall einer über den 25. November 2022 hinaus fortbestehenden Pandemielage verfügbar gehalten, insbesondere zur Versorgung von Risikogruppen mit Präexpositionsprophylaxe. Diese Maßnahme folgt den Empfehlungen des ExpertInnenrates der Bundesregierung zu Covid-19.“
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
13. Gehalt: Bis wann muss gezahlt werden?
Während sich nicht alle Apothekenangestellten über Weihnachtsgeld freuen dürfen, ist die jährliche Sonderzahlung Pflicht, zumindest bei Tarifbindung. Doch bis wann …
Ersatzkassen-Rabattvertrag: 9 von 14 Antibiotika aus Europa
Gemäß Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) müssen bei Rabattausschreibungen über Antibiotika auch Unternehmen berücksichtigt werden, deren Wirkstoffproduktion in der EU und …
Kinderkrankentage: Verringert Teilzeit den Anspruch?
Sowohl in diesem als auch im kommen Jahr können berufstätige Eltern jeweils bis zu 15 Kinderkrankentage beanspruchen. Ihr Gehalt bekommen …