Impfen ist der Hoffnungsträger auf ein Ende der Pandemie, eine gesetzliche Impfpflicht gibt es dennoch nicht und das Apothekenpersonal zählt nur zur Gruppe 3 der Priorisierung. Aber was gilt in Sachen Impfen für die impfbereiten PTA? Kann der/die Chef:in eine Impfpflicht für das Team anordnen oder Nichtgeimpfte von Arbeiten ausschließen? Darf der Impftermin in die Arbeitszeit fallen und wer zahlt für die Zeit das Gehalt? Was gilt, wenn jemand an Corona erkrankt, sich aber nicht freiwillig impfen lassen wollte? Das sollten PTA zur Corona-Impfung wissen.
Die Impfbereitschaft unter den PTA ist hoch: 82 Prozent der Kolleg:innen wollen sich gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Corona-Impfverordnung regelt den Anspruch auf eine Impfung gegen SARS-CoV-2. Eine gesetzliche Impfpflicht besteht aber nicht. Da stellt sich auch schon die erste Frage:
Darf der/die Chef:in eine Impfung anordnen?
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) liefert die Antwort: „Der Arbeitgeber kann eine solche Impfung grundsätzlich nicht verlangen, es sei denn, sie ist gesetzlich für bestimmte Beschäftigtengruppen vorgeschrieben. Dies ist bei der Corona-Schutzimpfung nicht der Fall.“ Es gelte der Grundsatz der Freiwilligkeit.
Übrigens: Laut DGB sind Angestellte gegenüber dem/der Arbeitgebenden keine Auskunft über ihren Impfstatus schuldig. Eine Ausnahme ist die gesetzlich geregelte Masernimpfpflicht.
Haben nicht geimpfte Kolleg:innen Nachteile?
Weil es keine Impfpflicht gibt, dürfen Chef:innen auch keine Maßnahmen gegen noch Nichtgeimpfte oder Impfverweigerer ergreifen. „Der Arbeitgeber bleibt daher arbeitsvertraglich zur Beschäftigung – mit oder ohne Impfung – verpflichtet.“ Werden Nichtgeimpfte von einigen Arbeiten ausgeschlossen, kann ein Annahmeverzug vorliegen und der Lohn muss in vollem Umfang gezahlt werden, wenn der/die Beschäftigte die Arbeit in vollem Umfang anbietet.
Außerdem dürfen die Teammitglieder aufgrund ihres Impfstatus keine Diskriminierung erfahren, beispielsweise dass ihnen das Betreten des Pausenraumes oder der Teeküche untersagt wird. Im Gegenteil: Der/die Chef:in ist verpflichtet, die Arbeitsschutzmaßnahmen (Hygieneregeln und Co.) einzuhalten, und zwar unabhängig davon, ob die Mitarbeitenden geimpft sind oder nicht.
Impftermin während der Arbeitszeit? Was gilt?
Noch sind Impftermine rar. Wer einen begehrten Termin ergattert, will diesen auch wahrnehmen. Doch was gilt, wenn der Impftermin in die Arbeitszeit fällt? Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmende sind dazu angehalten, Termine der Gesundheitsvorsorge außerhalb ihrer Arbeitszeit wahrzunhemen. „Im Falle der Corona-Schutzimpfung haben Beschäftigte aktuell keinen Spielraum bei der Terminvergabe“, gibt der DGB zu bedenken. „Werden Beschäftigten ausschließlich Termine während der Arbeitszeit angeboten, besteht das Recht, für den Termin der Arbeit fernzubleiben. Der Arbeitgeber ist über das Fernbleiben von der Arbeit so früh wie möglich zu informieren.“
Die Impfverordnung sieht kein Recht auf Freistellung unter Lohnfortzahlung vor. Allerdings haben der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften „ein klares gesetzliches Recht für die Beschäftigten gefordert, für die Wahrnehmung der Corona-Impftermine während der Arbeitszeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt zu werden.“
Grundsätzlich greife zwar für die Wahrnehmung der Impftermine der Grundsatz, dass Beschäftigte ihr Recht auf Vergütung nicht verlieren, wenn sie aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden verhindert sind (§ 616 S. 1 BGB). Diese Regelung könne aber vertraglich verändert oder auch außer Kraft gesetzt werden. Ein Blick in den Arbeitsvertrag und die getroffenen Vereinbarungen ist also nötig.
An Corona erkrankt und freiwillige Impfung abgelehnt: Was gilt?
An Corona Erkrankte haben im Falle einer Arbeitsunfähigkeit die gleichen Rechte wie diejenigen, die aufgrund einer anderen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. In den ersten sechs Wochen zahlt im Krankheitsfall der/die Arbeitgeber:in den Lohn, im Anschluss springt die Krankenkasse ein und die Arbeitnehmenden erhalten Krankengeld. Diese Regelung gelte laut DGB auch dann, wenn Beschäftigte an Covid-19 erkranken, obwohl sie sich hätten impfen lassen können.
Arbeitnehmer:innen können unter Umständen den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlieren, nämlich dann, wenn sie die Erkrankung verschuldet haben. Das setze aber voraus, dass sie sich leichtfertig oder gar vorsätzlich Risiken ausgesetzt haben in einer Weise, die gravierend gegen „das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten“ verstoße. „Alleine die Tatsache, dass eine empfohlene Impfung nicht wahrgenommen wurde, begründet einen solchen Verstoß nicht“, so der DGB.
Wer haftet für Impfschäden bei einer freiwilligen Impfung mit Vaxzevria?
Seit Ende März empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) die Impfung mit Vaxzevria für Personen ab 60 Jahren. Doch auch Jüngere können auf eigenes Risiko und nach sorgfältiger Aufklärung durch den/die Ärzt:in eine AstraZeneca-Impfung wahrnehmen. Sowohl Patient:innen als auch Impfende sind bei möglichen Impfschäden nach einer AstraZeneca-Impfung auf eigenes Risiko rechtlich abgesichert. Darüber informiert die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO). Das jeweilige Bundesland ist in der Pflicht. „Der Impfschaden muss durch den Patienten gegenüber dem Land geltend gemacht werden“, so die KVNO. So muss das Land laut Infektionsschutzgesetz (§ 60 Absatz 1) unter anderem für Versorgungsmaßnahmen nach dem Bundesversorgungsgesetz – beispielsweise Behandlungskosten – aufkommen. Das gilt, wenn die entsprechende Landesgesundheitsbehörde der Empfehlung der STIKO gefolgt ist und somit die Impfung auch für Jüngere unter gewissen Voraussetzungen öffentlich empfohlen hat, heißt es von der KVNO und vom Bundesgesundheitsministerium.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Achtung, Nachzahlung? Warnung vor gefälschten Steuerbescheiden
Während sich einige PTA regelmäßig über eine Rückzahlung bei der jährlichen Lohnsteuererklärung freuen dürfen, werden andere zur Nachzahlung aufgefordert. Doch …
Pendlerpauschale: PTA müssen kürzesten Weg zur Apotheke nehmen
Für den täglichen Arbeitsweg können sich Angestellte bekanntlich Geld von der Steuer zurückholen – Stichwort Pendlerpauschale. Doch davon kann nur …
Kündigung: Außerordentlich ist nicht fristlos, oder?
Das Thema Kündigung sorgt immer wieder für offene Fragen. Auch außerhalb der einzuhaltenden Fristen gibt es einiges zu beachten, beispielsweise …