Das Bundeskabinett hat der Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) zugestimmt. Damit steht fest: Für die Belieferung von Betriebsärzt:innen mit Impfstoffen erhalten Apotheken die Vergütung gestaffelt. Es gibt aber auch eine gute Nachricht.
Bei der Impfstofflieferung an Betriebsärzt:innen gilt ab sofort: Je mehr Dosen Apotheken liefern, desto geringer fällt das Honorar aus:
- 1 bis 100 Vials: 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe
- 101 bis 150 Vials: 4,28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe
- ab 151 Vials: 2,19 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe.
Am Honorar für die Impfstofflieferung an niedergelassene Arztpraxen ändert sich dagegen nichts, sodass dieses bei 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer bleibt. Die ABDA hatte sich ursprünglich für ein generelles Honorar in Höhe von 18,08 Euro netto inklusive einer Nachzahlung ausgesprochen, wie sie in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf betont. In Bezug auf das Vorhaben, für die Belieferung von Betriebsärzt:innen in Sachen Vergütung gestaffelt vorzugehen, zeigte sich die Standesvertretung grundsätzlich offen. Allerdings forderte sie auch hier eine generelle Erhöhung und erklärte, dass der Aufwand für die Apotheke „abhängig von der arztbezogenen Bestellung bzw. Auslieferung“ sei und folglich die mengenbezogene Staffelung jeweils pro Betriebsärzt:in zu berechnen sei.
Vergütung gestaffelt: Apotheken rechnen pro Betriebsärzt:in ab
Mit letzterer Forderung konnte sich die ABDA durchsetzen. So heißt es in § 9 der CoronaImpfV: „Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Leistungserbringer entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken je Leistungserbringer eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche“. Das bedeutet, Apotheken müssen nicht die bestellten Mengen aller belieferter Betriebsärzt:innen zusammenfassen, sondern können diese einzeln abrechnen. Versorgen sie also mehrere Betriebsärzt:innen jeweils mit weniger als 100 Vials, bleibt die Vergütung bei 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Durchstechflasche.
Der Großhandel erhält vom 31. Mai bis 30. Juni pro Vial 8,60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Bis Ende Mai lag das Honorar bei 9,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche und bei 11,55 je abgegebener ultra- oder tief-kühlpflichtiger Durchstechflasche. Ab sofort wird damit nicht mehr zwischen den Impfstoffen unterschieden. Ab 1. Juli sinkt das Honorar zudem auf 7,45 Euro plus Umsatzsteuer pro Vial.
Neben der gestaffelten Vergütung für die Impfstofflieferungen an Betriebsärzt:innen ist in der geänderten CoronaImpfV auch das Apothekenhonorar für das Ausstellen von Impfzertifikaten geregelt: 18 Euro (Umsatzsteuer inklusive) sollen die Apotheken als Aufwandsentschädigung „der nachträglichen Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats“erhalten. Das gilt für die erste Ausstellung sowie für das Erstellen einer weiteren Ausfertigung, wenn die vorherige abhandengekommen ist. „Sofern COVID-19-Impfzertifikate […] durch dieselbe Apotheke für eine erfolgte Erst- und Zweitimpfung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erstellt werden, beträgt die Vergütung für die Erstellung des COVID-19-Impfzertifikates für die Zweitimpfung […] nur 6 Euro“, heißt es in § 9 der CoronaImpfV.
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