Impfstoffbestellung für KW 35 läuft ohne Vorgaben
Die Bestellung der von den Praxen benötigten Corona-Impfstoffe hat sich eingespielt. Morgen steht die Impfstoffbestellung für KW 35 an – Vorgaben für die Vertrags- und Privatärzt:innen gibt es nicht.
Seit dem Ende der Priorisierung am 7. Juni kann allen Bürger:innen ein Impfangebot gemacht werden. Nach aktuellem Stand sind 57,2 Prozent der Gesamtbevölkerung vollständig gegen Corona geimpft – 63,2 Prozent haben mindestens eine Impfdosis erhalten (Stand 16. August). Und schon bald stehen die ersten Auffrischungsimpfungen an. Impfstoff steht ausreichend zur Verfügung. Daher gibt es auch für die Impfstoffbestellung für KW 35 vom 20. August bis 5. September keine Vorgaben für die Mediziner:innen.
Vertrags- und Privatärzt:innen können für die 35. KW die Corona-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer, AstraZeneca und Johnson & Johnson bestellen. „Es gibt keine Vorgaben zu den Bestellmengen. Arztpraxen bestellen so viele Dosen, wie sie in dieser Woche für Erst- und für Zweitimpfungen benötigen“, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den Mediziner:innen mit.
Den Betriebsärzt:innen steht für KW 35 nur Comirnaty (BioNTech/Pfizer) zur Verfügung. Höchstbestellmengen gibt es nicht. Allerdings teilt die ABDA mit, dass abhängig von der Zahl der Zweitimpfungen die Möglichkeit bestehe, dass weniger Dosen für Erstimpfungen geliefert werden, als bestellt worden sind. Die Rückmeldung vom Großhandel erhalten die Apotheken am 25. August.
Die Impfstoffverteilung ist flexibler. Eine Allgemeinverfügung bietet den Apotheken die Möglichkeit, überzählige und nicht abgerufene Corona-Impfstoffe an andere Vertrags-, Privat- und Betriebsärztinnen, die nicht oder nicht im entsprechenden Umfang bestellt haben, abzugeben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Bezugsapotheke des/der Mediziner:in handelt und der/die Ärzt:in ihren Praxisbedarf von der Apotheke erhält. Das Impfzubehör müssen die Apotheken laut Allgemeinverfügung nicht mitliefern.
Außerdem dürfen Apotheken überschüssige Impfdosen an Impfzentren oder mobile Impfteams umverteilen. Warum? „Im fortschreitenden Verlauf der dezentralen Impfkampagne kommt es vor, dass Leistungserbringer ihre Bestellungen bei den Apotheken nicht in vollem Umfang abrufen, weil ihre Patientinnen und Patienten schon anderweitig ein Impfangebot erhalten haben und daher kurzfristig vom Impftermin zurücktreten“, heißt es in der Begründung zur Allgemeinverfügung. Den nicht verimpften Dosen drohe der Verfall, wenn die Apotheken die Impfstoffe nicht unbürokratisch an andere impfbereite Leistungserbringer abgeben könnten.
Merke: „COVID-19-Impfstoffe, die bereits an Arztpraxen oder Betriebsärzt:innen ausgeliefert wurden, dürfen die Apotheken auch weiterhin nicht zurücknehmen“ stellt die ABDA klar.
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