Im Ton vergriffen: Was gilt bei Beleidigungen in der Apotheke?
Wer kennt es nicht: In der Apotheke brennt mal wieder die Hütte und die Nerven liegen blank. Da ist es schnell passiert, dass ein unüberlegter Spruch fällt. Geht dieser jedoch unter die Gürtellinie, können Konsequenzen drohen – egal, wer der/die Übeltäter:in ist. Aber was genau gilt beim Thema Beleidigungen in der Apotheke?
Die Kundenschlange ist lang, die Kasse spinnt mal wieder und die/der Kolleg:in braucht viel zu lange in der Rezeptur – in der Apotheke gehören stressige Situationen zum Alltag dazu. Geht es allerdings mal wieder besonders schlimm drunter und drüber, rutscht so manchem/mancher von uns schon einmal ein blöder Spruch heraus. Werden dadurch andere angegriffen, ist das kein Kavaliersdelikt, denn eine Beleidigung hat Folgen.
So viel vorweg: Egal ob du selbst ein/e Kolleg:in, Kund:in oder den/die Chef:in beleidigst oder wiederum das Opfer bist – Beleidigungen am Arbeitsplatz sind ein No-Go. Mehr noch: Dabei handelt es sich gemäß § 185 Strafgesetzbuch sogar um einen Straftatbestand, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) informiert. Denn dabei wird die Ehre eines anderen Menschen verletzt. Wann welche Aussage genau als Beleidigung gilt, lässt sich oftmals nicht ganz klar abgrenzen. So gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile dazu.
Beleidigungen durch den/die Chef:in, Kolleg:in oder Stammkund:in
Grundsätzlich gilt jedoch: Beleidigungen muss sich niemand gefallen lassen, auch nicht in der Apotheke beziehungsweise am Arbeitsplatz. Arbeitgebende haben gegenüber ihren Angestellten eine Fürsorgepflicht. „Das heißt: Er muss die Beschäftigten nicht nur entsprechend Recht und Gesetz behandeln, sondern auch auf ihre berechtigten Interessen Rücksicht nehmen und sie vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz schützen. Das gilt auch für psychische Belastungen, die zum Beispiel durch Schikanen entstehen“, heißt es vom DGB.
Wirst du Opfer von Beleidigungen oder anderen Schikanen, steht an erster Stelle das offene Ansprechen. Auch wenn der/die Vorgesetzte der/die Übeltäter:in ist, solltest du darauf aufmerksam machen, dass du beleidigt wurdest. Notiere dir dafür am besten möglichst genau, wann welche Aussage gefallen ist und wer dies bezeugen kann. Außerdem kannst du dich rechtlich zur Wehr setzen und Strafanzeige stellen. Auch eine Klage auf Schadenersatz ist möglich. Dafür solltest du die Vorfälle allerdings beweisen können, andernfalls steht womöglich Aussage gegen Aussage. Wiederholen sich die Vorfälle, kann dies womöglich als Mobbing betrachtet werden. Was in puncto Mobbing in der Apotheke zu tun ist, erfährst du hier.
Achtung: Beschuldigst du deine/n Vorgesetzten zu Unrecht, kann laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz eine fristlose Kündigung drohen.
Bist du nicht Opfer, sondern beleidigst selbst den/die Chef:in oder Kolleg:in beziehungsweise antwortest auf eine entsprechende Beleidigung, drohen Konsequenzen, beispielsweise eine Abmahnung oder bei wiederholten sowie besonders schwerwiegenden Vorkommnissen sogar eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung. Oberstes Gebot ist also: Auch in stressigen Situationen einen kühlen Kopf bewahren und deinen Ärger nicht an anderen auslassen.
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