Wegen Hamsterkäufen: Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Arzneimitteln zu sichern, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine „Allgemeine Anordnung zur Lagerhaltung und bedarfsgerechten Belieferung von Humanarzneimitteln“ veröffentlicht und Höchstmengen festgelegt. So soll einer Ungleichverteilung entgegengewirkt werden.
„Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie kann es unter anderem zu Produktions- oder auch Transportunterbrechungen kommen“, teilt das BfArM mit. Außerdem liegen der Behörde Informationen vor, dass aktuell verstärkt eine übermäßige Bevorratung mit Arzneimitteln bei einzelnen Marktteilnehmern stattfinde. Die direkte Folge sei eine Ungleichverteilung. Um dieser entgegenzuwirken, werden nun die pharmazeutischen Unternehmer und Großhändler aufgefordert, „Arzneimittel nicht über den normalen Bedarf hinaus zu beliefern“.
BfArM: Höchstemenge hängt vom jeweiligen Akteur ab
Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Arzneimittelversorgung ist eine Belieferung an öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken sowie an den pharmazeutischen Großhandel wie folgt einzuhalten:
Öffentliche Apotheken
- Großhändler sollen die ordnungsgemäße Versorgung der Apotheken zur gesetzlichen Mindestbevorratung von einer Woche sicherstellen.
- Die Belieferung mit Arzneimitteln soll auf der Basis der Abgabemengen des Vorjahres erfolgen.
- In begründeten Fällen darf von den Abgabemengen des Vorjahres abgewichen werden, sofern dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestbevorratung der Apotheke erfolgt und nicht der Überbevorratung dient.
Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken
- Bei Arzneimitteln, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angewendet werden, soll die Bevorratung den durchschnittlichen Bedarf von acht Wochen nicht überschreiten.
- Mit allen anderen Arzneimitteln sollen sich Krankenhausapotheken nur mit dem durchschnittlichen Bedarf von vier Wochen bevorraten.
Pharmazeutischer Großhandel
- Die pharmazeutischen Unternehmen sollen die ordnungsgemäße Versorgung des Großhandels zur gesetzlichen Mindestbevorratung von zwei Wochen sicherstellen.
- Der Großhandel soll auf Basis der Liefermengen des Vorjahres versorgt werden.
- In begründeten Fällen kann die Belieferung von den Abgabemengen des Vorjahres abweichen, sofern dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestbevorratung des Großhandels erfolgt und nicht der Überbevorratung dient.
BfArM: Höchstmengen-Beschränkungen sind angemessen und notwendig
Aus Sicht des BfArM sind insbesondere die gewählten Bevorratungszeiträume notwendig und angemessen. „Diese Anordnung berücksichtigt zum einen die aktuell stark erhöhte Nachfrage und zum anderen die Notwendigkeit der prioritären Versorgung von Krankenhäusern und krankenhausversorgenden Apotheken mit Arzneimitteln in dem erforderlichen Umfang.“
Die Behörde behält sich vor, zusätzlich spezifische Regelungen zu treffen, wenn dieses für die bedarfsgerechte Arzneimittelversorgung notwendig ist.
Die angeordneten Maßnahmen gelten für den Zeitraum der Corona-Pandemie und enden automatisch mit dem Ende der Corona-Pandemie. Der Zeitpunkt der Beendigung der Anordnung wird vom BfArM mitgeteilt.
Aktuell keine Hinweise auf kurzfristige Einschränkung der Arzneimittelversorgung
Wie das BfArM mitteilt, liegen aktuell „keine belastbaren Beweise vor, die auf eine kurzfristige Einschränkung der Arzneimittelversorgung aufgrund von Produktionsausfällen in Regionen, die von der Ausbreitung des Coronavirus besonders betroffen sind, schließen lassen.“ Allerdings erhalte die Behörde Hinweise und Informationen zu einem überdurchschnittlich hohen Abfluss an vermarkteten Arzneimitteln. Dies weise auf eine nicht bedarfsgerechte Bevorratungsstrategie „einzelner Akteure“ hin. Dies könne lokal zu Lieferengpässen führen und die Patientenversorgung einschränken.
„Um einer möglichen Ungleichverteilung entgegenzuwirken, werden alle Akteure dringend gebeten, Arzneimittel nicht über den normalen Bedarf hinaus zu beliefern oder zu bevorraten.“
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