Auf dem Hilfsmittelrezept muss die Diagnose einen Platz finden. So verlangt es § 7 Hilfsmittelrichtlinie (HilfsM-RL). Die Vorgaben des Rahmenvertrages gelten nicht. Anders als bei einer fehlenden Diagnose bei einem Arzneimittel dürfen Apotheken die Diagnose bei einem Hilfsmittel nicht ergänzen. Anders sieht es bei der Ergänzung des Versorgungszeitraumes aus.
„In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums […] angeben“, heißt es in Absatz 2.
Somit dürfen Apotheken die Diagnose zwar ergänzen, wenn die/der Arzt:in dies nicht getan hat. Heilen ist also erlaubt, aber nur mit Arztunterschrift. Grundlage ist Absatz 4: „Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.“
Eine Ausnahme bildet der Versorgungszeitraum, der bei Hilfsmitteln zum Verbrauch auf dem Rezept vermerkt sein muss. Aufgebracht werden muss dieser auf der Vorderseite des Rezeptes beispielsweise bei Nadeln und Lanzetten. Gleiches gilt für Milchpumpen, die zum Verleih verordnet werden. Voraussetzung ist eine Abrechnung nach § 302 SGB V. Die Abrechnung für Hilfsmittel zum Verbrauch regelt die Technische Anlage. Da diese sich primär auf das Verhältnis zwischen Apotheken und den Datenannahmestellen der Krankenkassen bezieht, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung klargestellt, dass der Versorgungszeitraum nicht von dem/der Vertragsärzt:in einzutragen ist und somit von der Apotheke ergänzt werden kann.
Nicht nur die Diagnose ist eine Stolperfalle
Für ein Hilfsmittelrezept gelten zahlreiche Vorgaben. Los geht es im Rezeptkopf mit den Feldern der Ergänzungen zur Verordnung. Denn hier muss Ziffer „7“ (Hilfsmittel) markiert sein. Vergisst der/die Ärzt:in den Vermerk und heilt die Apotheke den Malus nicht, droht eine Retaxation.
Achtung! Blutzuckerteststreifen und Harnteststreifen zählen nicht zu den Hilfsmitteln und müssen nicht mit der Ziffer „7“ kenntlich gemacht werden.
Weiter geht es im Verordnungsfeld. Hier dürfen Hilfsmittel und Arzneimittel nicht zusammen verordnet sein. Das heißt im Klartext: Blutzuckerteststreifen und Lanzetten oder Antidiabetika und Pennadeln müssen getrennt voneinander verschrieben werden. Wird eine Mischverordnung beliefert, kann die Apotheke den Vergütungsanspruch verlieren.
Was ist sonst noch zu beachten? Patient:innen müssen den Empfang des Hilfsmittels auf der Rückseite der Verordnung mit Datum und Unterschrift quittieren. Außerdem muss unter Umständen per Hilfsmittelnummer abgerechnet werden, nämlich dann, wenn nach den Verträgen § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V abgerechnet werden muss. Bei Gruppenverträgen nach § 300 SGB V findet die PZN Anwendung.
Nicht zu vergessen die Genehmigung – in vielen Fällen muss die Apotheke vor der Abgabe einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Kasse stellen. Die Kassen erstatten für Hilfsmittel in der Regel nur die vertraglich festgelegten Preise. Wird jedoch auf Kundenwunsch höherwertig versorgt, muss die Apotheke die von Patient:innen gezahlten Mehrkosten auf das Rezept drucken.
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