In Deutschland gilt eine Maskenpflicht, ohne Mund-Nasenbedeckung verlässt wohl niemand mehr das Haus, wenn er in den Supermarkt oder die Apotheke geht oder mit Bus und Bahn unterwegs ist. DIY- oder OP-Masken sind ausreichend, um den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen; es muss keine FFP-Maske sein. Schade, dass die coronabedingt erforderlichen Schutzmasken nicht zulasten der Kassen auf Rezept abgerechnet werden können – oder doch?
Die Mund-Nasenbedeckung soll das SARS-CoV-2-Infektionsrisko senken. Wichtig ist das vor allem nach einer Organtransplantation, weil für die Patienten ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, denn Immunsuppressierte gehören zur Risikogruppe für eine Covid-19-Infektion. Das Tragen eines Mundschutzes ist also unerlässlich. Daher stellt sich die Frage, ob die Kassen Schutzmasken überhaupt erstatten, oder die Patienten für die Kosten selbst aufkommen müssen.
Schutzmaske auf Rezept: Keine Hilfsmittel auf Kassenkosten
„Schutzmasken stellen keine Hilfsmittel dar, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können“, schreibt der GKV-Spitzenverband. „Die Anspruchsvoraussetzungen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, werden nicht erfüllt (vgl.§ 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V).“ Schutzmasken würden der allgemeinen Gesundheitsvorsorge dienen und nicht dazu, die Verschlimmerung einer konkret vorliegenden Krankheit zu verhüten beziehungsweise den Erfolg einer solchen zu sichern.
Eine Schutzmaske schütze zudem nicht den Träger vor einer SARS-CoV-2-Infektion, sondern eine dritte Person, gibt der GKV-Spitzenverband in den Fragen und Antworten zur Gestaltung der Hilfsmittelversorgung im Rahmen der Corona-Pandemie zu bedenken.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die dazu beitragen sollen die Pflege zu erleichtern oder die Beschwerden zu lindern. „Schutzmasken gehören zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und können den Versicherten zu Lasten der Sozialen Pflegeversicherung zur Sicherstellung der Pflege und dem Schutz der Pflegeperson zur Verfügung gestellt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen“, so der GKV-Spitzenverband. Bis Ende Jahres gilt die erhöhte monatliche Pauschale von 60 Euro statt 40 Euro.
Einige Kassen zahlen trotzdem
Wir hatten bereits im Juni zum Thema berichtet und bei den Kassen nachgefragt, ob FFP-Masken zu Lasten der Kassen auf rosa Rezept verordnet und abgerechnet werden können. Die Barmer gab grünes Licht: „FFP2- und FFP3-Masken können nach einer Organtransplantation zulasten der Krankenkasse über ein Muster-16-Formular abgerechnet werden. Dies geht aus § 33 SGB V hervor und gilt aber nur für einen eng begrenzten Zeitraum, der sich an der Genesung des Patienten orientiert. Die Apotheken müssen zur Erstattung zwar einen Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse stellen. Bei entsprechender Indikation wie einer Organtransplantation ist die Genehmigung aber in der Regel eine Formsache“, teilte ein Sprecher mit.
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