§ 300 oder § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V: Ob die PZN oder die Hilfsmittelpositionsnummer (HiMi-Nummer) auf das Rezept gedruckt wird, ist vom Liefervertrag abhängig. Wir führen dich durch den Zahlendschungel.
Die Hilfsmittelabrechnung hat viele Stolperfallen und Apotheken müssen zahlreiche Dinge beachten. Ob ein Hilfsmittel abgegeben und das Muster-16-Formular beliefert werden darf oder nicht, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. So müssen Apotheken – sowie alle anderen Leistungserbringer auch – eine Präqualifizierung vorweisen und Vertragspartner sein. Nur dann darf ein Hilfsmittelrezept beliefert werden. Unter Umständen ist noch eine Genehmigung zur Abgabe einzuholen.
HiMi-Nummer oder PZN?
In Abhängigkeit vom Liefervertrag werden Hilfsmittel nach § 300 SGB V wie ein Arzneimittel unter Angabe der PZN abgerechnet (bei Gruppenverträgen der Fall) oder nach § 302 SGB V unter Aufdrucken der zehnstelligen HiMi-Nummer. Kommt die Apotheke den Vorgaben nicht nach und rechnet das Hilfsmittel mit der falschen Ziffernfolge ab, riskiert sie eine Vollabsetzung.
Die Kassen verlangen für die Abrechnung nach § 302 SGB V eine separate Rechnungsstellung über ein spezielles Abrechnungsverfahren. Die Abrechnung muss entweder per elektronischer Datenübertragung oder per Datenträger maschinell verwertbar möglich sein. Alle für die Abrechnung erforderlichen Papierunterlagen wie die Genehmigung auf Kostenübernahme oder Maßblätter müssen elektronisch übermittelt werden. Für die Rechenzentren bedeutet das einen großen Aufwand, denn um den Vorgaben der Kassen zu entsprechen, ist eine Automatisierung schier unmöglich, da die unterschiedlichen Formulare verschiedene Formate haben und ein manuelles Einscannen von Genehmigung, Maßblatt und Rezept erforderlich macht. Im Anschluss müssen alle Dokumente wieder per Hand zusammengefügt werden.
Vorsicht ist bei der Abgabe von Leihgeräten wie Milchpumpen geboten, denn bei der Erstverordnung werden in der Regel Mietgebühr und Zubehör auf einem Rezept abgerechnet. Hier besteht die Gefahr einer Mischverordnung, wenn nicht beide Positionen mit der HiMi-Nummer abgerechnet werden. Vorausgesetzt, das Zubehörset muss nach § 302 SGB V abgerechnet werden.
Außerdem gelten für die Kassen unterschiedliche Verträge, denn die Abrechnung nach § 302 erlaubt den Kostenträgern individuelle Freiheiten. „Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind.“
Wird nach § 302 abgerechnet, muss nicht nur die HiMi-Nummer, sondern auch „die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach §33 Absatz 1 Satz 6“ auf das Rezept gedruckt werden. Hierzu wird das Sonderkennzeichen 06460725 verwendet.
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