Corona-Impfung – ja, nein, vielleicht? Diese Frage stellt sich derzeit für viele Schwangere. Doch eine generelle Empfehlung gibt es für sie nicht. Hinzu kommt, dass bislang unklar war, wer im Falle eines Impfschadens haftet. Nun sorgen die Ständige Impfkommission und das Bundesgesundheitsministerium für Klarheit in Sachen Haftung und Entschädigung für Schwangere. Damit könnte die Impfrate steigen, glauben Expert:innen.
Fest steht: Der Staat haftet bei Impfschäden nach einer Corona-Impfung, und zwar unabhängig vom Impfstoff sowie rückwirkend zum 27. Dezember 2020. Dies ist im Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt. Die Frage, ob der Anspruch auf Haftung und Entschädigung auch für Schwangere nach einer Impfung gilt, blieb jedoch bisher unbeantwortet. Denn in § 60 IfSG heißt es, dass nur Personen mit einer gesundheitlichen Schädigung infolge einer „Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die […] von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde […]“ Versorgungsansprüche geltend machen können. Für werdende Mütter wird eine Corona-Impfung allerdings nicht generell empfohlen.
Die STIKO empfiehlt eine Impfung gegen SARS-CoV-2 derzeit nur für schwangere Frauen mit Vorerkrankungen und einem daraus resultierenden hohen Risiko für eine schwere Corona-Infektion oder mit einem erhöhten Expositionsrisiko aufgrund ihrer Lebensumstände nach Nutzen-Risiko-Abwägung und nach ausführlicher ärztlicher Aufklärung ab dem 2. Trimenon. Für sie kommt zudem nur eine Immunisierung mit Comirnaty oder der Vakzine von Moderna infrage, da die beiden Vektorvirenimpfstoffe vorrangig für Personen ab 60 Jahren empfohlen werden.
Die Kommission selbst gibt nun in Sachen Haftung bei Schwangeren grünes Licht. Demnach gelte die entsprechende Regelung auch, wenn die Impfung nicht öffentlich von einer Landesbehörde und/oder der STIKO empfohlen wurde. „Dies umfasst z.B. die Einzelfallentscheidung bei der Impfung von Schwangeren oder Jugendlichen ohne Indikationsimpfempfehlung zwischen 12 und 17 Jahren,“ heißt es von der Kommission. Auch das Bundesgesundheitsministerium bestätigt einen bundeseinheitlichen Anspruch auf Entschädigung „unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.“
Für die gynäkologischen Fachgesellschaften ist dies ein Schritt in die richtige Richtung. „Wir begrüßen diese ersehnte Klarstellung zur Haftungsfrage ausdrücklich“, kommentiert Professor Ekkehard Schleußner, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM) in einer gemeinsamen Pressemitteilung mit der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG). Laut den Expert:innen habe die unklare Haftungsfrage den Zugang zu einer Impfung für viele Schwangere erschwert. Dabei hätten viele von ihnen den großen Wunsch, sich impfen zu lassen. Und das zu Recht, erklären die Fachgesellschaften: „Wir wissen heute bereits, dass die mütterlichen Antikörper auch einen Infektionsschutz, eine sogenannte Leihimmunität, für das Neugeborene bewirken können“. Somit würde eine Impfung einen Vorteil für Mutter und Kind bieten.
Zuletzt konnten Studienergebnisse bereits zeigen, dass eine Impfung mit einem der beiden in der EU zugelassenen mRNA-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer oder Moderna kein erhöhtes Risiko für Mutter und Kind darstellt.
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