Der Samstagsdienst gehört für viele Apothekenangestellte zu den unbeliebtesten Arbeitstagen. Doch umgehen lässt sich dieser meist nicht. Stichwort Sechs-Tage-Woche. Aber können PTA wenigstens einen freien Samstag im Monat geltend machen?
PTA in Vollzeit haben in der Regel eine Sechs-Tage-Woche. Wunscharbeitszeiten sind dabei meist nicht möglich, denn der/die Chef:in besitzt das Weisungsrecht und kann nicht nur entscheiden, wo und wie, sondern auch wann gearbeitet wird. Auch die Übernahme von Samstagsdiensten gehört für PTA also dazu. Doch gilt das an jedem Wochenende oder besteht Anspruch auf einen freien Samstag im Monat?
Kein freier Samstag für Apothekenangestellte?
Generell gilt: Der Samstag zählt als regulärer Werktag. So heißt es beispielsweise im Bundesrahmentarifvertrag „Werktag ist jeder Tag, der nicht Sonn- oder Feiertag ist“. Gleiches findet sich in § 3 Bundesurlaubsgesetz. Damit fällt auch der Samstagsdienst unter die regulären Arbeitstage. So weit, so bekannt. Doch können Angestellte zumindest auf einen freien Samstag im Monat bestehen?
Nein. Im Gesetz über den Ladenschluss heißt es zwar in § 17 Absatz 4: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.“ Doch diese Regelung betrifft Apothekenmitarbeitende nicht. Denn in Absatz 8 ist Folgendes geregelt: „Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung.“
Verhandlungsgeschick ist gefragt
Somit haben PTA und andere Apothekenmitarbeitende keinen Anspruch auf einen freien Samstag im Monat. Das bedeutet jedoch nicht, dass dies grundsätzlich ausgeschlossen ist. So können Angestellte mit der Apothekenleitung eine entsprechende Regelung vereinbaren, wonach sich die Kolleg:innen bei den Samstagsdiensten abwechseln, sodass jede/r wenigstens ein freies Wochenende hat. Hierfür braucht es jedoch das Einverständnis des/der Chef:in. Außerdem sollte die Regelung schriftlich festgehalten werden.
Achtung, Ausnahme: Das Ladenöffnungsgesetz in Thüringen regelt das Recht auf freie Samstage, und zwar sogar zwei pro Monat. Gemäß § 12 Absatz 3 heißt es: „Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen mindestens an zwei Samstagen in jedem Monat nicht beschäftigt werden.“ Allerdings können durch das zuständige Ministerium im Zweifel eine Ausnahme vereinbart werden, wenn dies erforderlich ist.
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