Offen oder geschlossen? Die Verwirrung um die Öffnungszeiten an Gründonnerstag und Ostersamstag ist groß. Denn der Bund-Länder-Beschluss sieht eine „erweiterte Ruhezeit zu Ostern“ vor. An fünf Tagen gelte das Prinzip #WirBleibenZuHause. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne soll am Ostersamstag öffnen. Was bedeutet das für die Apotheken?
Der Lockdown wird verlängert, und zwar mindestens bis zum 18. April. Aufgrund des hohen Infektionsgeschehens erteilten die Regierungschefs auf der Bund-Länder-Konferenz den Osterbesuchen eine Absage.
„Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen“, heißt es im Beschluss. Der 1. und der 3. April – Gründonnerstag und Ostersamstag – sollen daher zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden. Außerdem gelten weitgehende Kontaktbeschränkungen sowie ein Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April. „Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause“, so der Beschluss. Private Zusammenkünfte sind an den Osterfeiertagen im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch darf die Zahl von maximal fünf Personen nicht überschritten werden.
Die Außengastronomie darf nicht öffnen. Weiter heißt es: „Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet.“ Der Bund werde dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen.
Ob Apotheken an besagten Tagen vom Lockdown betroffen sind, wird derzeit noch diskutiert. Die Dienstbereitschaft der Apotheken steht grundsätzlich in der Regelungskompetenz der Landesapothekerkammern beziehungsweise der Aufsichtsbehörden. Eine erste Meldung gibt es aus Bayern. „Die Frage der Öffnungsmöglichkeit von Apotheken an Gründonnerstag und Ostersamstag kann von uns noch nicht abschließend beantwortet werden. Wir müssen abwarten, wie konkret die gestrigen Beschlüsse vom Gesetzgeber umgesetzt werden“, teilt die Kammer mit.
Im Moment gehe man davon aus, dass Apotheken, gerade im Hinblick auf deren Versorgungsrelevanz, auch für die Zeiten der geplanten sogenannten Ruhetage weiterhin geöffnet sein dürfen. „Dies macht auch grundsätzlich Sinn, zumal neben der wichtigen Aufgabe der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumindest teilweise auch Corona-Schnelltests von Apotheken durchgeführt werden.“
„Wir haben bereits den Kontakt mit unserem Gesundheitsministerium aufgenommen und auf unsere derzeitige Lesart im Hinblick auf die von uns erlassene Allgemeinverfügung hingewiesen und um Rückmeldung gebeten, falls der Landesgesetzgeber dies abweichend von den Bestimmungen der Allgemeinverfügungen regeln möchte.“
Auch von der Bundesregierung gibt es bislang noch keine endgültige Antwort: „Das BMI prüft jetzt die Umsetzung des Beschlusses“, so ein Sprecher.
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