In der Rezeptur lauern verschiedene Stolperfallen – eine ist die Preisberechnung. In der zweiten Jahreshälfte müssen Apotheken beim Taxieren von Rezepturen zusätzlich auf den gesenkten Umsatzsteuersatz achten.
Individualrezepturen wie Salben, Lösungen, Kapseln und Co. werden gemäß § 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berechnet. Wollen Apotheken Rezepturen taxieren, gibt es einige Dinge zu beachten.
Rezepturen taxieren: Verarbeitete Abgabe
(mengenmäßiger EK Substanz 1 + 90 Prozent Zuschlag) + (mengenmäßiger EK Substanz 1 + 90 Prozent Zuschlag) + (…) + (EK des Abgabegefäßes + 90 Zuschlag) + Rezepturzuschlag + 8,35 Euro Festzuschlag + Mehrwertsteuer
Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gilt der Umsatzsteuersatz von 16 Prozent!
Rezepturzuschläge
- Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen bis zu einer Grundmenge von 500 g, die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von Flüssigkeiten bis zur Grundmenge von 300 g – 3,50 Euro,
- Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern, Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen bis zur Grundmenge von 200 g, die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen bis zur Grundmenge von 300 g – 6,00 Euro,
- Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen bis zur Grundmenge von 50 Stück, die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen, Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln bis zur Grundmenge von 12 Stück, die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen Zubereitung bis zur Grundmenge von 300 g, das Zuschmelzen von Ampullen bis zur Grundmenge von 6 Stück – 8,00 Euro
Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.
Rezepturen taxieren: Das gibt es zu beachten!
Für die Preisberechnung werden die Festpreise der Hilfstaxe herangezogen. Ist die Substanz nicht in der Hilfstaxe für Apotheken gelistet, kann der tatsächliche Apothekeneinkaufspreis für die Rezepturtaxation verwendet werden. |
Qualitätszuschlag für Wasser und Rezepturzuschlag können nur einmal pro Rezeptur berechnet werden. |
Ist bei der Einwaage der Wirkstoffe der Einwaagekorrekturfaktor „f“ zu berücksichtigen, kann die korrigierte Menge der Kasse in Rechnung gestellt werden. Die Menge ist auf dem Rezept, aber nicht auf dem Etikett zu dokumentieren. |
Für eine Rezeptur im Rahmen des Sprechstundenbedarfs darf kein Abgabegefäß in Rechnung gestellt werden, es sei denn, der regionale Liefervertrag sieht eine Ausnahmeregelung vor. |
Herrscht bei der Größe des Abgabegefäßes Unsicherheit, ist immer das Volumen und nicht das Gewicht heranzuziehen. |
Gemäß § 9 AMPreisV müssen alle Einzelbeträge, aus denen sich der Abgabepreis ergibt, auf dem Rezeptformular aufgetragen werden. Alle Preise müssen auf der Vorderseite gut lesbar sein. Ist nicht ausreichend Platz, darf der Druck auch auf der Rückseite erfolgen, dann sollte allerdings auf der Vorderseite ein Vermerk vorgenommen werden. |
Unverarbeitete Abgabe
Werden Stoffe in der Apotheke ab- oder umgefüllt, wird dem mengenmäßigem Einkaufspreis ein Festzuschlag von 100 Prozent hinzugerechnet, gleiches gilt für das Abgabegefäß.
(mengenanteiliger EK + 100 Prozent Zuschlag) + (EK des Abgabegefäßes + 100 Zuschlag) + Mehrwertsteuer
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