Good to know: Midijob
Midijobber:innen werden arbeitsrechtlich – beispielsweise in puncto Mindestlohn und Urlaub – wie Vollzeitbeschäftige behandelt. Was du zum Midijob sonst noch wissen musst, erfährst du von uns.
Den Minijob kennt wahrscheinlich jeder/r. Zuletzt wurde der Maximalbetrag beim Verdienst zum 1. Oktober auf 520 Euro pro Monat angehoben. Wird der Betrag überschritten, verlieren Minijobber:innen die steuerlichen Vorteile. Wer in der sogenannten Gleitzone zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro pro Monat verdient, arbeitet im Midijob. Zum 1. Januar 2023 soll die Midijobgrenze ein weiteres Mal auf 2.000 Euro angehoben werden.
Midijob und Sozialversicherungsbeiträge
Für den Midijob fallen im Gegensatz zum Minijob Sozialversicherungsbeiträge an, allerdings nicht in voller Höhe, denn diese liegen zwischen 11 und 20 Prozent und richten sich nach dem Gleitzonenentgelt. Wer also 520,01 Euro verdient, zahlt weniger Sozialversicherungsabgaben als Personen, die 1.600 Euro verdienen. „Der Arbeitnehmerbeitrag setzt zu Beginn des Übergangsbereichs bei null an und steigt dann gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von rund 20 Prozent“, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Ein Beispiel: Der Arbeitnehmeranteil von Midijobber:innen mit einem Verdienst von 600 Euro (brutto) beträgt 23,67 Euro. Bei einem Lohn von 1.200 Euro (brutto) sind 201,23 Euro an Sozialabgaben zu zahlen.
Außerdem gilt: Arbeitnehmer:innen mit den Lohnsteuerklassen 1 bis 4 müssen im Midijob keine Lohnsteuer zahlen.
Was gilt beim Arbeitgeberanteil? Dieser liegt zu Beginn des Übergangsbereichs bei 28 Prozent – wie bei einem Minijob – und fällt gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitgeberanteil ab, so das BMAS.
Wie viel Stunden sind zu arbeiten?
Da auch für Midijobber:innen der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12 Euro gilt, beträgt die maximale Stundenzahl pro Monat 133,30 Stunden. Ist der Stundenlohn höher, reduziert sich die Stundenzahl entsprechend.
Außerdem gelten die Vorgaben im Arbeitszeitgesetz – Midijobber:innen sollten täglich nicht mehr als acht Stunden arbeiten und pro Woche eine Stundenzahl von 48 nicht überschreiten. Außerdem besteht der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen sowie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Sonderzahlungen.
Achtung: Da sich die Minijobgrenze um 70 Euro von 450 Euro auf 520 Euro erhöht hat, werden einige Midijobber:innen jetzt zum/zur Minijobber:in. Die Betroffenen sind noch bis maximal zum 31. Dezember 2023 sozialversichert.
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