Ersthelfer:innen sind in jeder Apotheke Pflicht. Arbeitgebende müssen nicht nur Plakate zur Ersten Hilfe oder mit Notfallnummern aushängen, sondern auch einen Erste-Hilfe-Kasten zur Verfügung stellen sowie Ersthelfer:innen benennen, die entsprechend geschult sein müssen.
Wo gehobelt wird, da fallen Späne – Verletzungen sind auch in der Apotheke möglich. Egal ob ein/e Mitarbeiter:in beim Wareverräumen von der wackeligen Leiter fällt oder sich ein/e Kolleg:in im BtM-Schrank den Finger klemmt – ein Arbeitsunfall ist schnell passiert. Aber auch Kund:innen können in der Offizin stolpern oder zuammenbrechen. In jedem Fall ist schnelle und fachkundige Hilfe gefragt. Darum muss immer ein/e Ersthelfer:in in der Apotheke anwesend sein – bei zwei bis 20 anwesenden Versicherten im Unternehmen muss es eine/n Ersthelfer:in geben. Dies geben die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vor.
Als Ersthelfende dürfen nur Personen eingesetzt werden, die bei einer ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die nötige Qualifikation können alle Apothekenangestellten – Apotheker:in, Vorexaminierte:r, Pharmazieingenieur:in, Pharmazeut:innen im Praktikum, PTA, PKA oder Apothekenhelfer:in – erwerben. Ersthelfer:innen müssen einen Erste Hilfe Grundlehrgang von neun Unterrichtsstunden absolvieren.
Nach § 26 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 1 erlischt die Gültigkeit der Ersthelfer:innen-Ausbildung nach zwei Jahren – das Training muss also alle zwei Jahre erneut durchgeführt werden, um den Status nicht zu verlieren und die Kenntnisse aufzufrischen.
Die Ersthelfer:innen der Apotheke müssen im Notfallplan der Apotheke benannt sein. Außerdem sind Inhaber:innen in der Verantwortung, betriebliche Ersthelfer:innen in ausreichender Zahl zu beschäftigen.
Kommt es in der Apotheke zu einem Notfall und der/die Ersthelfer:in ist gefragt, obliegen ihm/ihr folgende Aufgaben:
- Rettungskräfte verständigen: Dabei sind die fünf W zu beachten: Wo ist der Unfall passiert? Was ist passiert? Wie viele Personen sind betroffen? Welche Verletzungen wurden erlitten? Warten auf Rückfragen.
- Unfallstelle absichern
- Unfallopfer betreuen, bis professionelle Hilfe eintrifft
Achtung: Der/die Ersthelfer:in ersetzt weder das Rettungspersonal noch den/die Ärzt:in. Im Notfall sollen Ersthelfende mit lebensrettenden Maßnahmen beginnen, bis die Rettung eintrifft.
Medikamente verabreichen dürfen Ersthelfer:innen nicht. Sie dürfen dem/der Betroffenen lediglich das Medikament reichen wie beispielsweise ein Asthma- oder Nitro-Spray. „Auf keinen Fall ist es Sache des Ersthelfers, Medikamente, z.B. Kopfschmerztabletten, an Betriebsangehörige auszugeben“, heißt es in der DGUV-Information unter Punkt 6.2. Ersthelfende sind ausgebildete Laien, die als Erste am Ort des Geschehens Maßnahmen ergreifen können, um akute gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden, heißt es in der DGUV Information 204-022.
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