Knapp zwei Jahre ist das Entlassrezept jetzt alt und noch immer herrscht keine Klarheit. Erst das Hin und Her bei den Etiketten, dann noch das Wirrwarr um die Pseudoarztnummer und die Unterschiede bei den Hilfsmitteln.
Rezept mit additiver Kennzeichnung
Das Entlassrezept ist rosa und mit dem Aufdruck „Entlassmanagement“ versehen. Zu finden ist das Kennzeichen im Personalienfeld und verläuft einmal quer von links unten nach rechts oben.
Achtung: BtM- und T-Rezepte tragen diese Kennzeichnung nicht. Zu erkennen ist eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements, wenn die letzte Ziffer im Statusfeld eine „4“ ist. Außerdem sind die Arzneimittel nicht auf einem Muster-16-Rezept verordnet, sondern auf den bekannten gelben und weißen Formularen.
LANR und BSNR
Klinikärzte besitzen keine Lebenslange Arztnummer (LANR). Allerdings können die Fachärzte der Krankenhäuser bereits seit Sommer eine Krankenhausarztnummer beantragen. Vergeben wird diese von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Aber noch lange haben nicht alle Klinikärzte diese Nummer erhalten. Bislang war daher die sogenannte Pseudoarztnummer 4444444 plus XX – dem Facharztgruppencode aufzudrucken. Die Ziffernfolge ist noch bis zum 31. Dezember zulässig. Allerdings ist eine Verlängerung der Übergangsfrist möglich, wenn es noch keine flächendeckende Verteilung der Krankenhausarztnummer gibt.
Die Betriebsstättennummer (BSNR) wird auf Antrag von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erteilt und beginnt mit „75“.
Nur drei Tage
Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements sind nur drei Werktage inklusive Ausstellungsdatum gültig. Gezählt wird von Montag bis Samstag. Also kann ein am Freitag ausgestelltes Rezept noch am Montag beliefert werden.
Achtung: Auch BtM- und T-Rezept müssen im Rahmen des Entlassmanagements innerhalb der Dreitagesfrist beliefert werden.
Somit kann das Ziel des Entlassmanagements erreicht werden. Denn es soll die bedarfsgerechte und ununterbrochene Versorgung der Patienten nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sicherstellen.
Arzneimittel nur als N1?
Arzneimittel dürfen nur in der kleinsten im Handel verfügbaren Packungsgröße entsprechend der Packungsgrößenverordnung rezeptiert und abgegeben werden. Ist keine Packung der Normgröße 1 im Handel, kann auch eine kleine Packung verschrieben werden. Bei der Abgabe ist der Rabattvertrag der Kasse zu beachten.
Verbandmittel oder Blut- und Harnteststreifen dürfen nur für einen Bedarf von sieben Tagen verordnet werden. Außerdem dürfen Klinikfachärzte Soziotherapie und häusliche Krankenpflege verordnen und einen Krankenschein für sieben Tage ausstellen.
Hilfsmittel: Versorgung mit Tücken
Unterschieden wird in Hilfsmittel zum Verbrauch und jene, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Hilfsmittel zum Verbrauch dürfen für den Bedarf von sieben Tagen verordnet werden. Ist keine entsprechende Packungsgröße im Handel, darf die nächstgrößere Versorgungseinheit abgegeben werden.
Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind und länger als sieben Tage benötigt werden, dürfen entsprechend ohne Beschränkung der Versorgungsdauer verordnet werden. Ein Beispiel sind Milchpumpen. Diese dürfen für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen verschrieben werden. Die Verordnungen sind laut Hilfsmittelrichtlinie sieben Tage gültig.
Muss ein Hilfsmittel individuell für den Patienten angefertigt werden, bedarf einer ärztlichen Kontrolle und ist für die dauerhafte Versorgung gedacht, ist eine Verordnung auf einem Entlassrezept nicht möglich. Es sei denn, der Arzt begründet dies gegenüber der Krankenkasse.
Achtung! HiMi-Verordnungen müssen mit der Ziffer „7“ gekennzeichnet sein. Außerdem müssen eine Diagnose und, wenn nötig, ein Versorgungszeitraum angegeben werden. Der Patient muss den Empfang des Hilfsmittels auf der Rückseite quittieren. Arznei- und Hilfsmittel müssen außerdem getrennt voneinander verordnet werden.
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