Gleiche Arbeit, ungleiches Gehalt: Chef:innen in der Beweispflicht
Dass es gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz tabu ist, Angestellte aufgrund ihres Geschlechts zu diskriminieren, ist ebenso bekannt wie die Regelung, dass Frauen und Männer für die gleiche Arbeit Anspruch auf denselben Lohn haben. Zahlen Chef:innen dennoch ungleiches Gehalt, müssen sie die Gründe dafür darlegen, und zwar glaubhaft.
Frauen verdienen nach wie vor im Schnitt 18 Prozent weniger als Männer. Mit dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz, EntgTranspG) soll jedoch sichergestellt werden, dass sie für gleiche Arbeit auch denselben Lohn bekommen. Wegen des Geschlechts ein ungleiches Gehalt zu zahlen, ist demnach laut § 7 tabu. Kommt es dennoch zu Lohnunterschieden, müssen Chef:innen zweifelsfrei beweisen, dass dies andere Gründe hat, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall.
Ungleiches Gehalt: Gründe müssen eindeutig sein
„Steht fest, dass ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin im Hinblick auf einen oder mehrere Vergütungsbestandteile niedriger vergütet wurde als diejenige Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, muss die Arbeitgeberin darlegen und beweisen, dass ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin geführt haben“, so die Richter:innen in ihrem Urteil. Mehr noch. Es muss deutlich werden, wie genau die jeweils genannten anderen Kriterien bewertet und gewichtet wurden.
Geklagt hatte eine Frau, die in ihrem Betrieb eine ähnliche Leitungsposition wie zwei männliche Kollegen innehatte und vergleichbare Qualifikationen aufwies. Dennoch fiel ihr Gehalt niedriger aus. Dagegen wehrte sie sich – mit Erfolg. So hatte die Chefin zwar dargelegt, dass nur Aspekte wie die Berufserfahrung, das Alter sowie eine bessere Arbeitsqualität der männlichen Angestellten für das ungleiche Gehalt eine Rolle spielen. Doch dies konnte nicht eindeutig bewiesen werden.
Das Ergebnis: Das ungleiche Gehalt stellt laut dem Gericht einen Verstoß gegen das EntgTranspG dar und die Frau hat Anspruch auf eine Nachzahlung in Höhe von fast 10.000 Euro sowie künftig den gleichen Lohn wie ihre Kollegen.
Übrigens: Chef:innen müssen Angestellte auch über das Gehalt informieren.
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