Ob Tankgutscheine, Essensmarken oder City-Cards: Geschenke von dem/der Chef:in sollen Angestellten Wertschätzung zeigen und zugleich finanzielle Anreize schaffen. Rund jede/r fünfte PTA hat schon einmal von den sogenannten Sachbezügen profitiert, wie der große PTA-Gehaltsreport Ende 2021 gezeigt hat. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten, wie die Adexa informiert.
Dass Geschenke von dem/der Chef:in in Form von Sachbezügen nur bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Monat steuerfrei bleiben, ist bekannt. Doch damit nicht genug. „Schwanken die Leistungen, kann der Restbetrag bis 50 Euro nicht auf die nächsten Monate übertragen werden.“ Zahlt die Apothekenleitung beispielsweise in einem Monat nur Sachbezüge in Höhe von 30 Euro, können es im nächsten Monat nicht 70 Euro sein – zumindest nicht steuerfrei.
Sachbezüge ersetzen kein Tarifplus
Hinzu kommt: „Steuerfreie Sachbezüge – wie Gutscheine oder Geldkarten – dürfen nicht herangezogen werden, um Tariferhöhungen abzubilden“, stellt die Adexa klar. Das bedeutet, steht dir durch das Anfang des Jahres beschlossene Tarifplus mehr Geld zu, darf der/die Chef:in die Lücke nicht in Form von Gutscheinkarten oder ähnlichem füllen. Stattdessen muss das bisherige Bruttogehalt um den entsprechenden Betrag aufgestockt werden.
Sachbezüge dürfen also nicht mit dem Gehalt verrechnet werden, sondern müssen zusätzlich gezahlt werden, um steuerfrei zu bleiben. Dazu regelt § 8 Einkommenssteuergesetz Folgendes:
„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Tipp: Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise der Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf bestimmte Sachbezüge schriftlich festgehalten, gilt dies laut EstG automatisch als „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung“.
Geschenke von dem/der Chef:in: Aufmerksamkeiten und Inflationsprämie als Alternativen
Daneben haben Chef:innen aber noch eine weitere Möglichkeit, Angestellte zu beschenken, und zwar in Form von Aufmerksamkeiten. „Das sind Geschenke im Wert von bis zu 60 Euro pro Anlass, etwa zum Dienstjubiläum, zur Beförderung als Filialleitung, zur Verabschiedung in den Ruhestand, zur Taufe oder zur Hochzeit“, informiert die Adexa. Welchen Anlass es für die Geschenke von dem/der Chef:in gibt, spielt dabei keine Rolle. Und beschenkt werden darf auch mehrmals pro Jahr.
Und dann ist da noch die sogenannte Inflationsausgleichsprämie, mit der Chef:innen Angestellte seit Ende Oktober finanziell entlasten und ihnen ihre Wertschätzung zeigen können. Bis Ende 2024 können Arbeitgebende bis zu 3.000 Euro steuerfrei als Inflationsprämie an ihre Mitarbeiter:innen zahlen, und zwar auch in mehreren Teilen. Entscheidend ist jedoch, dass die Summe zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird. Hier erfährst du mehr dazu.
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