Die Abrechnung der Genesenenzertifikate ist geklärt, ausstellen können Apotheken die Nachweise allerdings noch nicht. Warum? Weil die RKI-seitige Freischaltung erst kommende Woche erfolgt, wie die ABDA mitteilt.
Heute ist die Novellierung der Coronavirus-Testverordung (TestV) in Kraft getreten. Neu ist die Einführung von § 7 b, der die Abrechnung der Gesenenzertifikate aus den Apotheken über die Rechenzentren möglich macht.
In der Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der TestV teilte die Standesvertretung mit, dass die technischen Vorbereitungen im Verbändeportal bereits abgeschlossen seien und die neue Funktion zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung freigeschaltet werden soll. Doch die Freischaltung lässt noch auf sich warten.
Genesenenzertifikate: Start in der Apotheke erst kommende Woche
„Im DAV-Apothekenportal sind die technischen Vorkehrungen für die Ausstellung dieser Zertifikate bereits abgeschlossen worden. Leider wird die RKI-seitige Freischaltung dieser neuen Funktion erst in der kommenden Woche erfolgen, so dass eine Ausstellung von Genesenenzertifikaten erst ab diesem Zeitpunkt möglich sein wird“, teilt ein Sprecher mit. Eine erweiterte Handlungshilfe der ABDA sei bereits vorbereitet und werde den Apotheken zur Verfügung gestellt, heißt es weiter.
§ 7b: „Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates im Sinne des § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes“. Apotheken rechnen monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats beim Rechenzentrum ab. Mindestens einmal pro Monat müssen die Apotheken eine Abrechnung erstellen, aus der sich die Anzahl der erstellten Genesenenzertifikate und der Erstattungsbetrag ergibt. Die übermittelten Angaben dürfen aber keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das Zertifikat ausgestellt wurde. Die Unterlagen sind bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Das Rechenzentrum übermittelt monatlich oder quartalsweise den Gesamtbetrag der Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Sachliche oder rechnerische Fehler sind durch das Rechenzentrum in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das Rechenzentrum, das die Summe an die Apotheke weiterleitet.
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