Die Coronavirus-Einreiseverordnung wurde in den Punkten Hochrisikogebiet, Genesenennachweis und Impfnachweis angepasst. Die Gültigkeit der Verordnung ist nur von kurzer Dauer.
Am Donnerstag ist die neue Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten und läuft schon am 19. März wieder aus. Ebenfalls bis zum 19. März befristet sind die infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen (§ 28a Infektionsschutzgesetz). Das Chaos um die Gültigkeitsdauer von Genesenenzertifikaten hat Konsequenzen für das Robert Koch-Institut (RKI). Mit Inkrafttreten der Änderungen der Corona-Einreiseverordnung legt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Gültigkeitsdauer fest und nicht mehr das RKI.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig davon, auf welchem Weg die Einreise erfolgt und aus welchem Gebiet (Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet). Personen ab zwölf Jahren müssen bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.
Genesenennachweis
Laut Verordnung ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der einen Immunschutz gegen SARS-CoV-2 durch eine vorherige Infektion belegt, wenn
- die vorherige Infektion durch einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde und
- die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Es bleibt also bei der verkürzten Gültigkeit von 90 Tagen in puncto Genesenennachweis.
Impfnachweis
Gemäß Verordnung liegt ein vollständiger Impfschutz gegen SARS-CoV-2 vor, wenn:
- die Einzelimpfungen mit einem von der EU zugelassenen Impfstoff, mit verschiedenen von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen oder mit äquivalenten Impfstoffen erfolgt sind
- insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
- die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
Außerdem liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor – ab dem 1. Oktober 2022 ist ein vollständiger Impfschutz bei zwei Einzelimpfungen nur gegeben, wenn:
- seit der zweiten Einzelimpfung nicht mehr als 270 Tage vergangen sind,
- die betroffene Person einen spezifischen positiven Antikörpertest nachweisen kann und der Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen Corona erhalten hatte
- die betroffene Person genesen ist und die Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis belegen kann und die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, und zwar zu einer Zeit, als die Person noch keine zweite Impfdosis erhalten hat, oder sich die betroffene Person nach der zweiten Impfung mit dem Coronavirus infiziert hat und die Infektion mit einem Testnachweis (Nukleinsäurenachweis) belegt werden kann und seit dem Tag der Testdurchführung 28 Tage vergangen sind.
Hochrisikogebiet
Seit Donnerstag, 3. März 2022 um 0:00 Uhr, gelten mit Inkrafttreten der „Dritten Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung“ keine Staaten oder Regionen mehr als Hochrisikogebiete.
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