Für einige Hilfsmittel müssen Apotheken vor der Abgabe bei der Kasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Bis die Genehmigung erteilt wird, kann einige Zeit vergehen. Muss das Hilfsmittel dann noch bestellt oder angefertigt werden, vergehen weitere Tage. Eigentlich ist das für die Abrechnung kein Problem, allerdings muss im Zuge der Umsatzsteuersatzsenkung zum 1. Juli 2020 zum richtigen Steuersatz abgerechnet werden.
Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wurde der Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent gesenkt – der reduzierte Steuersatz liegt im zweiten Halbjahr 2020 bei 5 statt 7 Prozent. Im Zuge der Änderung haben Apotheken Verschiedenes zu beachten – unter anderem bei der Abgabe von Hilfsmitteln. Die Kassenverbände haben auf Bundesebene zur Umsetzung der temporären Umsatzsteuersenkung einen FAQ-Katalog erstellt. Unter anderem wird dort erklärt, wie zu verfahren ist, wenn die Genehmigung beispielswiese im Juni erteilt wurde, aber das Hilfsmittel erst im Juli abgegeben wird.
16 oder 19 Prozent? Abgabedatum zählt
Wird ein Kostenvoranschlag bei der zuständigen Kasse gestellt, werden der Nettobetrag und der Umsatzsteuersatz ausgewiesen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist. Allerdings kommt es bei der Abführung der Umsatzsteuer nicht auf den Zeitpunkt der Kostenvorantragserstellung oder auf den Genehmigungszeitpunkt der Kasse an, sondern auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung – also den Tag der Abgabe.
„Die Abrechnung ist ungeachtet des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angesetzten Steuersatzes auf den zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung geltenden Steuersatz umzustellen“, teilen die Kassenverbände mit. Allerdings sei eine erneute Genehmigung zum neuen Umsatzsteuersatz nicht erforderlich.
Die Kassenverbände geben ein Beispiel: Wird der Kostenvoranschlag am 20. Juni 2020 erstellt und am 24. Juni 2020 von der Kasse genehmigt, das Hilfsmittel aber erst am 16. Juli 2020 ausgeliefert – weil es beispielsweise bestellt und angepasst werden musste – wird die Leistung auch erst im Juli erbracht.
Auf dem Kostenvoranschlag ist der zum Zeitpunkt der Erstellung gültige Umsatzsteuersatz in Höhe 19 Prozent angegeben. Da die Leistung aber erst am 16. Juli ausgeführt beziehungsweise das Hilfsmittel erst im Juli abgegeben wird, ist bei der Abrechnung der Leistung der zum Zeitpunkt der Abgabe geltende Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 Prozent anzuwenden. Die Apotheke muss also den genehmigten Bruttobetrag entsprechend reduzieren und anpassen.
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