Mehr Aufwand, weniger Test-Honorar, beaufsichtigte Laientests – so lässt sich ein Teil des Referentenentwurfs zur Coronavirus-Testverordnung (TestV) in wenigen Worten zusammenfassen. Und die Änderungen sorgen für Aufregung – auch bei der Standesvertretung. Aus Sicht der ABDA geht der Referentenentwurf an mehreren Stellen über das Ziel hinaus.
Der Wirbel um den Verdacht des Abrechnungsbetrugs einzelner Corona-Testzentren zieht Änderungen in der TestV nach sich. So sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen ein Prüfverfahren einrichten, um die Testzentren zu kontrollieren. Außerdem soll das Test-Honorar sinken. Die Beträge sollen auf Marktniveau angepasst werden, heißt es. Im Klartext und Zahlen bedeutet das für die Apotheken: 8 Euro für die Dienstleistung und 4,50 Euro pauschal für die Sachkosten. Zu wenig, findet die ABDA und fürchtet, dass dies – in Verbindung mit einem zunehmenden Dokumentationsaufwand – „aus betriebswirtschaftlichen Gründen die Bereitschaft vieler Apotheken reduziert, Tests als beauftragte Leistungserbringer auf der Grundlage dieser Verordnung anzubieten.“
Die Absenkung beim Test-Honorar auf 8 Euro sieht die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf „kritisch“. Eine Kürzung der Vergütung sei angesichts des durch die Novellierung der Verordnung entstehenden Zusatzaufwands nicht nachvollziehbar.
Worum geht es konkret? Um die personenbezogene Dokumentation jedes einzelnen Tests, die mit einem hohen Aufwand und entsprechenden Datenschutzvorkehrungen verbunden sei. „Wir regen angesichts der neuen Dokumentationsvorgaben und Speicherpflichten für personenbezogene Gesundheitsdaten an, eine ausdrückliche Pflicht für die zu testenden Personen aufzunehmen, diese Daten anzugeben.“ Zudem sollte überprüft werden, ob tatsächlich für jeden Test die Unterschrift der getesteten Person eingefordert werden muss.
Ein weiterer Kritikpunkt neben dem gekürzten Test-Honorar liegt in § 6 Absatz 2 (Beauftragung von Leistungserbringern). „Apotheken können und dürfen nicht mit beliebigen gewerblich tätigen Dritten gleichgesetzt werden“, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme zur TestV. Apotheken sollten wie Arztpraxen generell als berechtigte Leistungserbringer in § 6 Absatz 1 Nr. 3 aufgenommen werden.
Wenn nicht, müssen laut ABDA verhältnismäßig abgestufte Vorgaben für die Beauftragung verschiedener weiterer Leistungserbringer vorgesehen werden. Dabei müsse zum Ausdruck kommen, dass Apotheken als Institutionen der Daseinsvorsorge mit staatlichem Auftrag und unter staatlicher Überwachung grundsätzlich derartige Leistungen ordnungsgemäß ausführen und als zuverlässig anzusehen seien. Apotheken per Allgemeinverfügung mit der Testdurchführung zu beauftragen, hält die Standesvertretung „unbedingt für erhaltenswert“.
Zudem gebe es laut ABDA keinerlei Nachweise oder Erkenntnisse, dass die genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens auf Grundlage der bisherigen Regelungen unsachgemäß oder gar in illegaler Weise agiert hätten.
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