Gefälschte Impfpässe: Das sind die Strafen
Wer nicht geimpft oder genesen ist und dies per Nachweis belegen kann, muss mit immer strengeren Regeln und Einschränkungen leben – vielerorts gilt bereits die 2G-Regel. Und das ruft Kriminelle auf den Plan und so wird immer wieder über gefälschte Impfpässe berichtet. Doch die Politik steuert dagegen, denn seit gestern drohen denjenigen, die Impfpässe fälschen oder manipulierte Impfnachweise einsetzen, härtere Strafen.
Durch das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurden auch Anpassungen im Strafgesetzbuch (StGB) vorgenommen. Konkret geht es um die Paragrafen 275, 277, 278 und 279. Außerdem sind Gesundheitszeugnisse gemäß § 281 StGB Ausweispapieren und Zeugnissen/Urkunden gleichgestellt.
In § 275 geht es um die „Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen“. Dazu wurde ein neuer Absatz eingefügt. Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet und in einem Blanko-Impfpass eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder sich selbst oder einer anderen Person einen solchen manipulierten Impfpass beschafft, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.
In §§ 277, 278, 279 geht es um das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen, das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse und den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Auch in diesen Fällen drohen strenge Strafen.
Gemäß § 277 kann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden, wenn sich eine Person als Ärzt:in ausgibt und ein Zeugnis über den Gesundheitszustand ausstellt. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der/die Täter:in gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande Impfnachweise oder Testzertifikate unbefugt ausstellt.
In § 278 ist geregelt, dass das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse – Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. In besonders schweren Fällen – gewerbsmäßiges Handeln – kann eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Das gilt entsprechend für Ärzt:innen oder andere approbierte Medizinalpersonen wie Apothekenmitarbeiter:innen.
Gemäß § 279 wird auch der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse bestraft. Wer einen gefälschten Impfnachweis oder ein gefälschtes Testzertifikat einsetzt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen.
Mehr aus dieser Kategorie
Bargeld: Was gilt bei zerknitterten oder zerrissenen Scheinen?
Hand auf´s Herz: Wie oft ist dir beim Anblick von Geldscheinen, die Kund:innen aus der Tasche holen, schon flau im …
Rezeptur-Retax: Trotzdem ganze Packung abrechnen
Dass Kassen und Apotheken eine andere Auffassung zur Berechnung von Rezepturen haben, war nach der Kündigung der Hilfstaxe – Anlagen …
Versichertennummer fehlt: Was ist zu beachten?
Dass die Versichertennummer auf einem Papierrezept fehlt, kann immer wieder vorkommen. Doch nicht immer bedeutet dies eine Abweisung der Verordnung. …