Schon seit knapp einem Monat gilt hierzulande die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Wer also Zugang zum Betrieb haben möchte, muss einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis parat haben. Doch was gilt, wenn Arbeitnehmer:innen einen gefälschten Nachweis bei dem/der Chef:in vorlegen? Droht bei Fälschung die Kündigung?
So viel vorweg: Bis auf wenige Ausnahmen dürfen Arbeitgeber:innen hierzulande nicht nach dem Impfstatus ihrer Beschäftigten fragen. Allerdings müssen sie die Einhaltung der nach § 28b Infektionsschutzgesetz vorgeschriebenen 3G-Regelung am Arbeitsplatz kontrollieren. Dafür dürfen sie die entsprechenden Nachweise auch kurzfristig speichern und verarbeiten. Arbeitnehmende müssen zwar weiterhin nicht offenlegen, ob sie geimpft sind oder nicht, jedoch einen entsprechenden Nachweis für eins der 3 Gs erbringen. Wer dies nicht tut, darf nicht an seine Arbeitsstätte gehen und kann somit auch nicht arbeiten. „Hier gilt: Ohne Arbeit – kein Lohn“, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). „Neben Entgelteinbußen können weitere Sanktionen in Betracht kommen, wie der Ausspruch einer Abmahnung bis hin zum Ausspruch einer Kündigung“, heißt es weiter.
Wird jedoch auf einen gefälschten Nachweis gesetzt, drohen weitere Strafen. Für die Nutzung von gefälschten Zertifikaten ist seit der jüngsten Änderung des IfSG beispielsweise ein Bußgeld oder sogar eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Gleiches gilt für diejenigen, die die falschen Zertifikate ausstellen.
Handelt es sich dabei um ein gewerbsmäßiges Vorgehen, sind bis zu zehn Jahre Haft möglich.
Und auch arbeitsrechtlich kann bei einer Fälschung die Kündigung drohen, und zwar sogar fristlos, wenn eindeutig nachweisbar ist, dass es sich um ein gefälschtes Zertifikat handelt. Denn dadurch sollte der/die Arbeitgeber:in getäuscht und sich selbst ein Vorteil „erschlichen“ werden. Es handelt sich außerdem um einen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz und damit um einen Straftatbestand.
Vermuten Arbeitgebende eine Fälschung, obwohl diese (noch) nicht belegt ist, kann eine sogenannte Vedachtskündigung die Folge sein. Dazu heißt es vom DGB: „Auch der bloße Verdacht einer Straftat kann den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- es liegen Tatsachen vor, die starke Verdachtsmomente begründen
- diese Verdachtsmomente können das Vertrauen zerstören, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist
- der Arbeitgeber hat alles ihm Zumutbare zur Aufklärung der Vorwürfe unternommen
- der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.“
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