Freundschaftsdienst oder unerlaubter Nebenjob?
Freund:innen beim Umzug helfen oder den Nachbar:innen beim Renovieren unter die Arme greifen – wohl jede/r hat schon einmal einen sogenannten Freundschaftsdienst geleistet. Aber bis wohin geht dieser und wann handelt es sich schon um einen Nebenjob? Und was gilt eigentlich in Sachen Krankheit?
Endlich Feierabend – Das ist nach einem langen Tag in der Apotheke wohl der häufigste Gedanke. Wäre da nur nicht der Freundschaftsdienst, den du nach der Arbeit noch zugesagt hast. Aber immerhin gibt es dafür später eine Entschädigung. Genau das kann jedoch zum Problem werden. Stichwort Schwarzarbeit. Aber der Reihe nach.
So viel vorweg: Wer einmalig Familienangehörigen, Freund:innen oder Nachbar:innen unterstützt, hat in der Regel nichts zu befürchten. Denn das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) erlaubt Ausnahmen. Demnach sind Dienst- und Werkleistungen von Angehörigen oder Lebenspartner:innen als Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe zulässig und fallen nicht unter den Aspekt der Schwarzarbeit, selbst wenn du dafür ein geringes Entgelt erhältst. Entscheidend ist dabei, dass die Tätigkeit nicht dem eigenen Gewinn dient.
Freundschaftsdienst: Auf die Hilfsbereitschaft kommt es an
Im Klartext heißt das: Solange du dich durch deinen Freundschaftsdienst nicht bereichern möchtest, sondern die Hilfsbereitschaft im Vordergrund steht, hast du meist freie Hand. Knifflig wird es jedoch, wenn die Tätigkeit länger andauert und eine regelmäßige Bezahlung erfolgt. Denn dann kann von einer Nebentätigkeit ausgegangen werden, für die entsprechend Steuer- und Sozialabgaben anfallen müssten und die außerdem beim Hauptjob angegeben werden muss. Geschieht dies nicht, kommt der Verdacht der Schwarzarbeit auf.
Bleibt noch die Frage, was bei Krankheit gilt. Darfst du trotz Krankschreibung einen Freundschaftsdienst leisten? Die Antwort: Es kommt darauf an. So hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit einem Fall beschäftigt, bei dem ein Angestellter gekündigt wurde, nachdem er während seiner Arbeitsunfähigkeit (AU) in der Pizzeria eines Freundes beim Stapeln von Pizzakartons gesichtet wurde. Für den Arbeitgeber ein No-Go, immerhin wurde die vermeintliche Nebentätigkeit nicht angemeldet. Das Gericht kassierte die Kündigung. Der Grund: Statt eines Nebenjobs handelte es sich um einen Freundschaftsdienst, mit dem der Beschäftigte auch nicht seine Genesung gefährde. Auch die vorgebrachten Zweifel an der AU wiesen die Richter:innen zurück.
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