Freistellung abgelehnt: Selbstbeurlaubung erlaubt?
Wer unentschuldigt nicht zur Arbeit kommt, riskiert die Kündigung, und zwar fristlos. So weit, so bekannt. Doch was gilt, wenn der Grund für das Fehlen eigentlich eine Freistellung oder Sonderurlaub rechtfertigen würde, beispielsweise für Tarifverhandlungen? Ist eine Selbstbeurlaubung dann zulässig? Nein, sagt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Geklagt hatte ein Beschäftigter, der kurzfristig zum nachrückenden Mitglied der Tarifkommission berufen wurde und an einer Tarifverhandlung teilnehmen sollte, weil eine andere Kollegin verhindert war. Dafür beantragte er eine Freistellung, die der Arbeitgeber jedoch ablehnte, weil er spontan keinen Ersatz mehr finden konnte. Der Arbeitnehmer ignorierte das Veto des Chefs und ging trotzdem zu der Verhandlung. Die Folge: Eine außerordentliche Kündigung, gegen die sich der Kläger wehrte – erfolglos.
„Ein Arbeitnehmer ist auch dann grundsätzlich nicht berechtigt, sich selbst zu beurlauben oder freizustellen, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine Freistellung gehabt hätte. Ein solcher Anspruch ist im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes, ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung, durchzusetzen, nicht aber durch eigenmächtiges Handeln“, heißt es im Urteil der Richter:innen. Der Angestellte hätte somit andere Maßnahmen ergreifen müssen, um zu seinem Recht zu kommen. Die fristlose Kündigung als Reaktion auf die Selbstbeurlaubung sei damit rechtmäßig, schließlich lag mit dem unentschuldigten Fehlen ein wichtiger Grund vor, um das Arbeitsverhältnis umgehend zu beenden.
Auch PTA und andere Apothekenmitarbeiter:innen können als Gewerkschaftsmitglieder gemäß Bundesrahmentarifvertrag für Tarifverhandlungen freigestellt werden. Bis zu einem Arbeitstag wird dies als bezahlte Freizeit angesehen. Außerdem besteht Anspruch auf Sonderurlaub beziehungsweise eine „Freistellung aus besonderen Anlässen“, beispielsweise bei der Heirat, dem Tod eines nahen Angehörigen, Krankheit des Kindes oder auch dringenden Gerichtsterminen und Vorladungen. Wichtig ist jedoch: „Der Zeitpunkt der Freistellung ist – soweit das nach der jeweiligen Besonderheit der Verhinderung möglich ist – rechtzeitig mit dem Apothekeninhaber abzustimmen, wobei die betrieblichen Erfordernisse berücksichtigt werden sollen.“
Der/die Chef:in darf also einen Antrag auf Freistellung auch ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Auch wenn es ärgerlich ist, solltest du dich daran halten. Andernfalls droht die außerordentliche Kündigung.
Achtung: Auch eine angekündigte Krankheit, beispielsweise nach einem nicht genehmigten Urlaub, kann zur fristlosen Kündigung führen, egal ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt oder nicht.
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