Fragencheck: Botendienst-Pauschale
Apotheken dürfen seit dem 22. April 2020 für den Botendienst je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag abrechnen. Grundlage ist die SARS-CoV-2-Versorgungsverordnung. Klingt zwar einfach, doch noch immer sind Fragen offen.
Botendienst: Wie wird abgerechnet und wie lange?
Apotheken können seit 22. April und bis längstens 30. September 2020 den Botendienst mit 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer bei der Kasse abrechnen. Dazu soll die Sonder-PZN 06461110 im Pharmazentralnummern-Feld, die Ziffer „1“ in das Feld „Faktor“ und als Betrag „595“ im Feld „Taxe“ aufgedruckt werden. Die Taxe, die als Botendienstzuschlag auf dem Verordnungsblatt aufgetragen wird, ist dem Gesamt-Brutto hinzuzurechnen.
Wird die Sonder-PZN nicht in der Software angezeigt, ist es gestattet, das Sonderkennzeichen manuell auf dem Rezept aufzutragen.
Darf die Gebühr auch für die Belieferung von Pflegeheimen abgerechnet werden?
Dazu teilt der DAV mit: „Die Versorgung von Alten- und Pflegeheimbewohnern erfolgt auf der Grundlage eines Versorgungsvertrags nach § 12a ApoG.“ Gemäß Apothekengesetz (ApoG) müssen Apotheken mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag über die Versorgung der Bewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten schließen. Weiter heißt es: „Eine Botendienstvergütung kann deshalb nur ausnahmsweise dann berechnet werden, sofern sich einzelne Patienten außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefern lassen (§ 12 Abs. 3 ApoG).“ Versorgen sich Bewohner eines Heimes also selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken, bedarf es keines Vertrages zwischen Heim und Apotheke und der Botendienst kann vergütet werden. Mehr dazu erfährst du hier.
Was ist ein Lieferort beim Botendienst?
Die Botendienstpauschale darf je Lieferort und Tag berechnet werden. Laut DAV ist der Lieferort „die vom jeweiligen Besteller angegebene individuelle Lieferanschrift im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO, d.h. die Wohnung, die Arbeitsstätte oder eine vergleichbare Lieferadresse.“ Die Bezeichnung „Lieferort“ sei wohnortbezogen zu verstehen. Demnach könne pro Haushalt/Wohnung der Zusatzbetrag abgerechnet werden.
Wie wird die einmalige Pauschale in Höhe von 250 Euro abgerechnet?
Über die Abrechnung ist bislang noch nichts bekannt und die Verhandlungen zwischen DAV und GKV-Spitzenverband sind noch nicht abgeschlossen. Dazu teilt der DAV mit: „Die Umsetzung der Förderung von Botendiensten in Höhe von einmalig 250 Euro wird noch zwischen beiden Seiten geklärt. Die Gespräche laufen bereits. Der Einmalbetrag ist für die Ausstattung der den Botendienst ausführenden Personen mit Schutzkleidung und Desinfektionsmitteln vorgesehen.“
Kann die Pauschale auch bei Privatpatienten abgerechnet werden?
Die Botendienstregelung zählt zu den Ergänzungen der Arzneimittelpreisverordnung. Dazu heißt es: „Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“ Dies gilt somit nicht nur für gesetzlich Versicherte, sondern auch für Selbstzahler. Auf dem Privatrezept sollte die Leistung dokumentiert und ein entsprechender Vermerk aufgetragen werden, auch hier könnte beispielsweise die Sonder-PZN aufgedruckt werden.
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