Fortbildungszeit: Keine Übertragung, keine Auszahlung
Für Apothekenmitarbeitende sind regelmäßige Fort- und Weiterbildungen unverzichtbar, um bei der Arbeit in der Apotheke auf dem neuesten Stand zu bleiben. Dafür besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung – Stichwort Fortbildungszeit. Und diese sollte rechtzeitig genutzt werden, damit der Anspruch nicht verfällt, oder?
Apothekenangestellte mit Tarifbindung haben Anspruch auf bezahlte Fortbildungszeit, und zwar in regelmäßigen Abständen. Dies regelt der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) in § 12. Demnach erhalten Vollzeitkräfte „für die Teilnahme an fachlich-wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen in Präsenz oder digital innerhalb von 2 Kalenderjahren 6 Werktage Fortbildungszeit unter Fortzahlung des Gehaltes.“ Für Teilzeitkräfte wird der Anspruch „anteilig im Verhältnis ihrer wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit“ berechnet.
Achtung: Während im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken seit August 2024 derselbe Fortbildungsanspruch für alle, unabhängig von der Berufsgruppe, gilt, gibt es in Nordrhein und Sachsen Unterschiede. Dort bestehen innerhalb von zwei Kalenderjahren folgende Ansprüche:
Nordrhein | Sachsen |
sechs Tage bezahlte Freistellung für Approbierte | sechs bezahlte Fortbildungstage für Apotheker:innen, PTA, Apothekerassistent:innen, Pharmazieingenieur:innen und Apothekenassistent:innen |
fünf Tage Fortbildungsanspruch für PTA, Apothekerassistent:innen, Pharmazieingenieur:innen und Apothekenassistent:innen | zwei zusätzliche Tage erhalten Filialleiter:innen laut Rahmenvertrag für die Teilnahme an Fortbildungen, die spezifische Kenntnisse für Filialleiter behandeln |
drei Tage bezahlte Fortbildungszeit für PKA, Apothekenhelfer:innen, Apothekenfacharbeiter:innen und Pharmazeutische Assistent:innen Ursprünglich sollten die bisher geltenden Regelungen mit der Neustrukturierung des Gehaltstarifvertrages angepasst werden. Doch der zum 1. Januar 2025 erzielte Tarifabschluss berücksichtigt ausschließlich die Gehälter. | drei Tage Fortbildungsanspruch für PKA, Apothekenhelfer:innen, Apothekenfacharbeiter:innen und pharmazeutische Assistent:innen |
Fortbildungszeit: Anspruch verfällt nach zwei Jahren
Doch was gilt, wenn die zur Verfügung stehende Fortbildungszeit nicht genutzt wird? In § 12 Absatz 4 BRTV heißt es dazu: „Im Laufe des 2-Jahres-Zeitraumes im Sinne des Absatzes 1 nicht genommene Fortbildungszeit entfällt ersatzlos.“ Das bedeutet, nicht genutzte Tage können nicht auf den Folgezeitraum übertragen werden. Und auch eine finanzielle Abgeltung ist nicht vorgesehen. Ein ausstehender Fortbildungsanspruch kann somit nur im jeweiligen Zeitraum geltend gemacht werden und verfällt nach zwei Jahren. Dies gilt auch in den anderen beiden Tarifgebieten.
Hinzukommt, dass es keinen Teilanspruch auf bezahlte Freistellung für fachliche Fortbildungen gibt. Demnach gilt der Anspruch erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit entsteht. Sprich: Das Arbeitsverhältnis muss bereits seit einem halben Jahr bestehen. Ab diesem Zeitpunkt kann der volle Anspruch genutzt werden – vorausgesetzt, es wurde im laufenden Zwei-Jahres-Zeitraum nicht bereits von einem/einer früheren Arbeitgeber:in Fortbildungszeit gewährt.
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