Verschiedene Corona-Sonderregelungen wie beispielsweise die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Telefon laufen eigentlich am 30. Juni aus. Aufgrund der beschlossenen Verlängerungen gehen einige Regelungen bis zum 30. September in die nächste Runde, darunter die AU per Telefon, Folgeverordnungen und Portokosten für die Praxen.
Vertragsärzt:innen können weiterhin nach telefonischer Anamnese Folgeverordnungen beispielsweise über Heil- und Hilfsmittel ausstellen und diese den Patient:innen per Post zustellen – einschließlich BtM-Rezepte. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung in der Praxis stattgefunden hat. Dann muss auch die elektronische Gesundheitskarte nicht eingelesen werden. „Patienten müssen damit nicht in die Praxis kommen, um sich nur ein Rezept oder eine Verordnung abzuholen“, schreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
Außerdem können die Praxen weiterhin eine AU per Telefon ausstellen. Möglich ist dies für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen. Dies gilt laut KBV sowohl für bekannte als auch unbekannte Patient:innen mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege. Außerdem ist eine einmalige Verlängerung der AU per Telefon um weitere sieben Kalendertage möglich. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September.
Die entstandenen Portokosten für Folgerezepte von Arzneimitteln sowie Verband- und Hilfsmitteln, AU per Telefon sowie Überweisungen werden den Arztpraxen erstattet. Möglich ist dies noch bis zum 30. September 2021 in Höhe von 90 Cent.
Verlängert wurden auch die Sonderregelungen zum Entlassrezept. Krankenhausärzt:innen können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu sieben Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen – gleiches gilt für den verordneten Arzneimittelbedarf. Außerdem hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Rahmen der Arzneimittelverordnung die Begrenzung auf die Packung der kleinsten Normgröße ausgesetzt – somit kann auch eine N3 verordnet und von der Apotheke geliefert werden. Für beispielsweise Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden. Patient:innen haben weiterhin sechs Werktage Zeit, das Entlassrezept in der Apotheke einzulösen.
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