Trinkgeld spielt nicht nur beim Bezahlen im Restaurant oder Café eine Rolle, sondern auch in der Apotheke. Ob das Geld mit den Kolleg:innen geteilt wird oder behalten werden darf, unterscheidet sich je nach Apotheke. Gibt es eine Gemeinschaftskasse, ist es aber tabu, sich Trinkgeld in die eigene Tasche zu stecken.
Ob eine Geburtstagsüberraschung von einem/einer Stammkund:in oder ein Päckchen Kaffee für den Pausenraum: Manche Kund:innen zaubern dir und den Kolleg:innen ein Lächeln ins Gesicht. Andere zeigen ihre Dankbarkeit für die Beratung auch finanziell und runden ihren zu zahlenden Betrag auf, sodass die Differenz als Trinkgeld bleibt.
Wird Trinkgeld gezahlt, stellt sich die Frage, was damit passiert. Einfach einstecken? Mit den Kolleg:innen teilen oder in die Kasse legen? Nur 3 Prozent der PTA dürfen ihr Trinkgeld selbst behalten, wie der große PTA-Gehaltsreport 2021 von PTA IN LOVE gezeigt hat. Einige Kolleg:innen (1 Prozent) müssen das erhaltene Geld sogar bei dem/der Vorgesetzten abgeben. Bei mehr als neun von zehn Kolleg:innen landet das Geld in einer Gemeinschaftskasse und wird im Team aufgeteilt. Wer das Trinkgeld von Kund:innen dennoch in die eigene Tasche steckt oder sich etwas davon abzweigt, riskiert die Kündigung.
Statt Gemeinschaftskasse: Trinkgeld in die eigene Tasche stecken ist tabu
So geschehen in einem Fall vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Demnach arbeitete ein Angestellter mehrere Jahre in einem Betrieb, in dem das Trinkgeld in einer Mitarbeiterkasse gesammelt und auf die gesamte Belegschaft aufgeteilt wurde. Als er von einem Kunden 235 Euro Trinkgeld erhielt, legte er jedoch nur 70 Euro davon in die Gemeinschaftskasse. Die übrigen 165 Euro Trinkgeld steckte er in die eigene Tasche. Das Problem: Der Chef schöpfte Verdacht und fand es heraus.
Die Folge: eine fristlose Kündigung. Und zwar zu Recht, entschied das Gericht. Denn dem Mitarbeiter war die Trinkgeld-Regelung bekannt, sodass es sich nicht um ein Versehen handelte, sondern den Kolleg:innen das Geld bewusst vorenthalten wurde. Dies stellt in den Augen der Richter:innen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
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