Wer während der Arbeitszeit eine FFP-Maske trägt, ist einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt. Arbeitnehmende und Arbeitgebende sollten regelmäßige Pausenzeiten, in denen keine Maske getragen wird, berücksichtigen.
Trotz Plexiglasscheibe gehört ein Mund-Nasen-Schutz zum Alltag in der Apotheke. Schließlich sind PTA und Co. wegen des Kundenkontakts in der Offizin einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Welche Maßnahmen zum Schutz der Angestellten ergriffen werden, wird über die individuelle Gefährdungsbeurteilung, die Arbeitgebende erstellen müssen, ermittelt. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die von den beratenden Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt wird, liefert geeignete Schutzmaßnahmen – darunter das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Bei sonstigen Tätigkeiten, wenn die Anforderungen der Raumbelegung oder der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann oder bei erhöhtem Aerosolausstoß wird zum Eigenschutz das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil empfohlen. Trägt das Gegenüber einen Mund-Nasen-Schutz, kann auch eine medizinische Maske getragen werden.
Tragen Apothekenangestellte eine FFP2-Maske, sind laut BAuA entsprechende Pausenzeiten zu berücksichtigen. „Die Belastung beim Tragen von FFP-Masken entsteht durch den Atemwiderstand beim Ein- und Ausatmen, der zu einer erhöhten Atemarbeit und zu einer Beanspruchung der Atmung und des Herz-Kreislauf-Systems führt“, schreiben die Expert:innen. Wie groß die Belastung ist, hängt von verschiedenen Faktoren wie Arbeitsschwere, klimatischen Bedingungen, weiterer Schutzausrüstung, räumlichen Verhältnisse, Art, Dauer und Häufigkeit der Arbeitsaufgabe und personenbezogenen Faktoren ab.
Darum sollen Arbeitnehmende zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeit Atemschutzmaskenpausen einlegen. „Zur Reduktion einer möglichen Beanspruchung sind Pausen oder Erholungszeiten vorzusehen, in denen keine Maske getragen wird. Die Erholungszeit schließt andere Tätigkeiten mit einer leichten körperlichen Arbeit nicht aus. Unabhängig davon sind die Pausenregelungen nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten.“
Bei mittlerer Arbeitsschwere wird für eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil eine Tragedauer von 75 Minuten und eine Erholungsdauer von 30 Minuten angegeben. Bei leichter körperlicher Arbeit ergibt sich eine Tragedauer von mehr als 100 Minuten für FFP2-Masken ohne Ausatemventil. Laut BAuA handelt es hierbei um Anhaltswerte. „Ziel ist es, die Maske tragende Person ausreichend zu schützen und zugleich eine Überbeanspruchung auszuschließen.“ Die Empfehlung zu Tragdauer und Pausenzeit beim Tragen einer FFP2-Maske sind in der „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel 112-190“ festgehalten.
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