Kann in der Apotheke der Mindestabstand nicht eingehalten werden oder ist der Infektionsschutz nicht gewährleistet, weil beispielsweise Plexiglaswände fehlen, kann das Tragen einer Maske unerlässlich sein. Tragen Apothekenmitarbeiter:innen eine FFP2-Maske, muss nicht nur auf die Tragedauer und zusätzliche Pausenzeiten geachtet werden, sondern Chef:innen müssen den Angestellten auch Vorsorgeuntersuchungen anbieten.
Das Tragen einer Schutzmaske bietet zwar Schutz vor einer Corona-Infektion, stellt aber auch eine zusätzliche Belastung dar, denn der Atemwiderstand beim Ein- und Ausatmen führt zu einer erhöhten Atemarbeit und beansprucht die Atmung und das Herz-Kreislauf-System. Tragen Apothekenangestellte eine FFP2-Maske, sind laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) entsprechende Pausenzeiten zu berücksichtigen, und zwar zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeit. Allerdings schließt die Erholungszeit andere Tätigkeiten mit einer leichten körperlichen Arbeit nicht aus. Bei mittlerer Arbeitsschwere wird für eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil eine Tragedauer von 75 Minuten und eine Erholungsdauer von 30 Minuten angegeben.
Mehr noch: Arbeitgebende müssen den Beschäftigten eine Vorsorgeuntersuchung anbieten. „Diese würde eine betriebsärztliche Untersuchung beinhalten, ob Mitarbeitende individuell körperlich in der Lage sind, diese Maske zu tragen“, informiert die Apothekengewerkschaft Adexa.
Atemschutzgeräte fallen unter die persönliche Schutzausrüstung, sie sollen Träger:innen vor dem Einatmen von Schadstoffen schützen. Diese werden nach Atemwiderstand und Gewicht in drei Gruppen eingeteilt – FFP2-Masken fallen in Gruppe 1. Ein Mund-Nasenschutz (MNS) ist kein Atemschutzgerät, weil er dem Fremdschutz dient, wie die BAuA klarstellt. „Aus diesem formalen Grund fallen Tätigkeiten, die das Tragen von MNS erfordern, nicht unter den Anlass für Angebotsvorsorge gemäß ArbMedVV Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 (Tätigkeiten die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern).“
Tragen Angestellte eine FFP2-Maske, obwohl sich aus Gefährdungsbeurteilung dafür keine Notwendigkeit ergibt, fallen die Kolleg:innen nicht unter den Vorsorgeanlass. Dabei ist es unerheblich, ob die FFP2-Maske von den Arbeitgebenden oder den Beschäftigten selbst beschafft wurde.
Das Fazit: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Mund-Nasenschutz nicht ausreichend ist und das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (FFP2-Masken), erforderlich ist, muss der/die Arbeitgeber:in allen betroffenen Beschäftigten regelmäßig Angebotsvorsorge anbieten. Mehr noch: „Auch die Erschwernis durch das Tragen von MNS kann die Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen auf ihren Wunsch hin zu ermöglichen (Wunschvorsorge), begründen“, so die BAuA.
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