Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) setzte eine Arbeitsgruppe ein, die sich mit der Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr befassen sollte. Nun vermeldet der BMDV das Ergebnis der Arbeitsgruppe.
Laut BMDV, kann nun der Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut vorgeschlagen werden, „bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.“ Die dafür im Dezember 2023 gebildete Arbeitsgruppe setzt sich aus Expert:innen der Bereiche Medizin, Recht, Verkehr und Polizei zusammen.
THC-Grenzwert und weitere Empfehlungen
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelte bisher die Promille-Grenze im Straßenverkehr bei Alkoholkonsum in § 24a, Punkt 1. Zudem findet sich in Punkt 2 des oben genannten Gesetzes die bisherige Regelung zum Konsum von berauschenden Mitteln: „Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.“ In der benannten Anlage findet sich auch THC.
Da das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) das Cannabisgesetz auf den Weg gebracht hat, muss nun ein entsprechender THC-Grenzwert, ähnlich wie die Promille-Grenze bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr, festgelegt werden. Die Expert:innen schlagen einen gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vor. Weiterhin führt das BMDV aus: „Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.“
Darüber hinaus wird vorgesehen, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol verboten wird. Sobald Cannabis konsumiert wurde, herrscht ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Dies soll auch im StVG, in §24a fixiert werden.
Grenzwerte von Alkohol und Tetrahydrocannabinol im Vergleich
Der vorgeschlagene THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum ist, laut den Expert:innen, vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Man verfolge damit einen „konservativen Ansatz“. Zudem wird ausgeführt, dass „THC im Blutserum […] bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar [ist]. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.“
Bis die Gesetzesänderung jedoch beschlossen ist, gilt die jetzige Regelung vom Verbot des Cannabis-Konsums weiterhin. Der beschlossene THC-Grenzwert tritt erst mit der rechtmäßigen Gesetzesänderung in Kraft.
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