Vor einer Woche wurde das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses ist Teil des dritten Entlastungspakets, mit dem die Bundesregierung Bürger:innen in der aktuellen Krise unterstützen will. Darin enthalten ist auch die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Unsere FAQ verraten dir, was du dazu wissen musst.
Wer hat Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie kann allen Arbeitnehmer:innen gezahlt werden, egal ob in Voll- oder Teilzeit, Mini- oder Midijobber:in oder PTA im Praktikum. Ein genereller Anspruch darauf besteht jedoch nicht, denn es handelt sich um eine freiwillige Zahlung, die Arbeitgebende entrichten können, aber nicht müssen.
Achtung: Entscheidet sich der/die Chef:in dazu, die Zahlung zu leisten, muss diese für alle Angestellten des Betriebs und in gleicher Höhe erfolgen, außer es sprechen wichtige Gründe dafür, dass nur einzelne Mitarbeiter:innen davon profitieren.
Wann wird gezahlt und wie viel?
Mit der Verkündung der Gesetzesgrundlage im Bundesgesetzblatt konnte die Auszahlung ab dem 26. Oktober starten. Möglich ist diese bis zum 31. Dezember 2024. Chef:innen können entweder eine Einmalzahlung leisten oder den jeweiligen Betrag in mehreren Teilen überweisen, stellt die Bundesregierung klar. Arbeitgebende entscheiden jedoch nicht nur selbst, ob sie die Inflationsausgleichsprämie zahlen, sondern auch, in welcher Höhe. Demnach ist alles zwischen 0 und 3.000 Euro möglich.
Fallen Steuern und Sozialabgaben für die Inflationsausgleichsprämie an?
„Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, heißt es im Beschluss. Außerdem wird der Zuschuss bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.
Die Inflationsausgleichsprämie ist somit bis 3.000 Euro steuer- und sozialabgabefrei. Entscheidend dafür ist jedoch, dass die Zahlung zusätzlich zum geschuldeten Lohn erfolgt und entsprechend gekennzeichnet wird. Dabei genüge es laut der Bundesregierung, wenn Arbeitgebende deutlich machen, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, beispielsweise durch einen Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Eine Entgeltumwandlung oder die Umwandlung von Weihnachtsgeld ist dabei nicht möglich.
Geld- oder Sachleistung?
Beides ist möglich. Das Gesetz erlaubt sowohl Zuschüsse in Form von Geld als auch durch Sachbezüge wie Tank- oder Essensgutscheine. Letztere sind normalerweise nur bis 50 Euro steuerfrei, durch die gesetzliche Regelung zur Inflationsausgleichsprämie jedoch ebenfalls bis zu einer Höhe von 3.000 Euro.
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