FAQ: Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro soll als einmalige steuerpflichtige Zahlung alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen aufgrund der gestiegenen Energiepreise entlasten – auch Minijobber:innen sind anspruchsberechtigt. Hier kommen die FAQ.
Im September werden viele Angestellte die Energiepreispauschale von den Arbeitgebenden ausgezahlt bekommen. Ein besonderer Antrag ist nicht nötig.
Energiepreispauschale: Wer hat Anspruch?
Anspruch haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und im Jahr 2022 einkommenssteuerpflichtig sind. Das sind unter anderem:
- Angestellte, Auszubis, Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innen,
- Vorstände und Geschäftsführer:innen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
- Minijobber:innen sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
- Arbeitnehmer:innen in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
- Arbeitnehmer:innen, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse von Arbeitgebenden erhalten,
- im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler:innen und Grenzgänger:innen,
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen – ehrenamtlich tätige Übungsleiter:innen oder Betreuer:innen,
- Werkstudent:innen und Student:innen im entgeltlichen Praktikum.
Wie lange müssen Angestellte beschäftigt sein?
„Steuerpflichtige müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen“, heißt es vom Finanzministerium. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für eine Mindestdauer ausgeübt wird.
Was hat es mit dem 1. September auf sich?
Der 1. September 2022 ist der Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht. Dabei spielt das Datum aber keine Rolle für die Anspruchsvoraussetzungen, da jede/r Steuerpflichtige/r Anspruch auf die Zahlung hat, der/die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
Was gilt bei Eheleuten?
Die Energiepreispauschale wird jedem/jeder Anspruchsberechtigen gewährt. Sind beide Eheleute anspruchsberechtigt, erhalten auch beide im Rahmen der Zusammenveranlagung die Zahlung, wenn nicht bereits eine Auszahlung durch den/die Arbeitgeber:in erfolgte.
Welchen Einfluss hat die Energiepreispauschale auf die Einkommensteuer?
Die Energiepreispauschale wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Ist die Zahlung höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den/die Anspruchsberechtigte:n. „Zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer aus, wird die EPP in der Einkommensteuerveranlagung weder festgesetzt noch angerechnet“, informiert das Finanzministerium.
Was ist, wenn Arbeitnehmende zum 15. September das Arbeitsverhältnis wechseln …
In diesem Fall zahlt der/die Arbeitgeber:in die Energiepreispauschale, bei dem der/die Arbeitnehmer:in am 1. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist. Doppelzahlungen sollen so ausgeschlossen sein.
… und wenn das neue Arbeitsverhältnis am 1. September beginnt?
Dann kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen auch später erfolgen, aber spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den/die Arbeitnehmer:in.
Energiepreispauschale auch für Minijobber:innen
Auch Minijobber:innen haben Anspruch auf die Energiepreispauschale. Allerdings müssen Arbeitnehmende ihren Arbeitgebenden schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Achtung: Machen Arbeitnehmende falsche Angaben, um die Zahlung doppelt zu kassieren, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.
Ist die Zahlung pfändbar?
Nein, die Energiepreispauschale ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich weder um „Arbeitslohn“ noch um „Arbeitsentgelt“ handelt.
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