Während sich die Urlaubszeit bei einigen schon dem Ende neigt, stehen die wohlverdienten freien Tage bei anderen erst noch vor der Tür. Doch was gilt, wenn nach der Rückkehr zu Hause eine unerfreuliche Überraschung von dem/der Chef:in im Briefkasten wartet? Ist eine Kündigung während des Urlaubs erlaubt?
Generell gilt: Ein Kündigungsschutz besteht im Urlaub ebenso wenig wie bei Krankheit. Sowohl der/die Chef:in darf Angestellten währenddessen kündigen als auch Beschäftigte selbst können das Arbeitsverhältnis während ihrer freien Tage beenden. Die Kündigung muss zwar schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Der/die Empfänger:in muss das Schreiben jedoch nicht persönlich in Empfang nehmen – eine Postzustellung ist ausreichend, eine Kündigung per Mail dagegen nicht.
Kündigung im Urlaub: (k)ein Tabu?
Entscheidend ist jedoch, dass die Kündigung fristgerecht zugestellt wird. Dabei zählt jedoch statt dem Poststempel der Zeitpunkt des Zugangs bei dem/der Empfänger:in: „Die Rechtsprechung sagt, dass eine Willenserklärung (dazu gehört auch eine Kündigung) dann als zugegangen gilt, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen“, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Ob die Kündigung dabei tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde oder lediglich die Möglichkeit dazu bestand, sei unerheblich. Und das gilt auch, wenn die Apothekenleitung weiß, dass PTA zum Zeitpunkt der Kündigung verreist sind.
Achtung: Kennt der/die Chef:in die genaue Adresse im Urlaub und sendet die Kündigung dennoch nach Hause, gelten Ausnahmen.
Fristverlängerung für Kündigungsschutzklage möglich
Gilt die Kündigung als zugegangen, beginnt auch die dreiwöchige Frist, in der Angestellte, für die der Kündigungsschutz gilt, Klage erheben können. Hierbei können Beschäftigte jedoch in der Regel einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellen, wenn sie urlaubsbedingt abwesend waren und die Frist somit unverschuldet versäumt haben.
Was gilt, wenn Chef:innen im Urlaub sind?
Sind PTA nicht selbst im Urlaub, sondern die Apothekenleitung, ist eine Kündigung währenddessen grundsätzlich trotzdem möglich. Denn diese kann dennoch fristgerecht per Post gesendet werden und laut DGB in der Regel als zugegangen betrachtet werden. Schicken Angestellte das Schreiben beispielsweise an die Apotheke, ist davon auszugehen, dass eine Vertretung für den/die Chef:in die Bearbeitung der Post übernimmt.
Übrigens: Eine Kündigung muss von dem/der Adressat:in nicht unterschrieben werden.
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