Auf Freiwilligkeit folgt Verpflichtung: Dass Unternehmen ihren Angestellten in Präsenz kostenlose Corona-Tests zur Verfügung stellen sollen, war bislang nicht verpflichtend – mit Ausnahme von Berlin und Sachsen. Mit Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde, sieht die Sache anders aus: Chef:innen müssen ihren Beschäftigten künftig Corona-Tests anbieten.
Apothekenmitarbeiter:innen, medizinisches Personal oder Beschäftigte im Einzelhandel können ihren Arbeitsplatz nicht einfach ins Homeoffice verlegen, sondern arbeiten in Präsenz und sind einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Werde in Unternehmen getestet, könne dies dazu beitragen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und weitere Ansteckungen zu vermeiden, so die Bundesregierung. Daher werden die bislang freiwilligen Testangebote verpflichtend.
Chef:innen müssen Corona-Tests anbieten
Mit einer Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden Chef:innen verpflichtet, ihren Beschäftigten in Präsenz, also denjenigen, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Angestellte mit einem erhöhtem Infektionsrisiko, beispielsweise aufgrund von Kundenkontakt, sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten. Die Verordnung soll in KW 16 in Kraft treten, um Arbeitgeber:innen, die bisher keine Testangebote unterbreitet haben, Zeit zur Beschaffung der Tests und zur innerbetrieblichen Organisation zu geben.
Die Neuerung ist in § 5 der „Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ festgehalten. Darin heißt es: „Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.“
Mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche müssen folgenden Mitarbeiter:innen abgeboten werden:
- Beschäftigte, die berufsbedingt in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind
- Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen
- Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten und direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann
- Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen keinen Mund-Nase-Schutz tragen müssen
- Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
Die Nachweise über die Beschaffung der Tests oder die Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind von den Arbeitgeber:innen vier Wochen aufzubewahren.
„So können wir Infektionsketten verhindern, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.
In den Berliner Apotheken gehört das Testen der Mitarbeiter:innen längst zum gewohnten Ablauf. Erst testen, dann arbeiten lautet das Motto. Zweimal in der Woche führen die Kolleg:innen beispielsweise einen Nasenbohrtest oder Spucktest durch, bevor sie den Dienst antreten. Das Prozedere gehört inzwischen zum Alltag.
Wer soll das bezahlen?
Die Tests werden von den Unternehmen gestellt. Die Bundesregierung rechnet mit einem Mehraufwand je Woche und Arbeitnehmer:in mit bis zu 10 Euro – pro Testung werden 5 Euro veranschlagt.
Wann soll getestet werden?
Ob die Arbeitnehmer:innen das Testangebot annehmen, ist ihnen selbst überlassen – mit Ausnahme von Berlin und Sachsen bei Angestellten mit Kundenkontakt. Ob die freiwillige Testung innerhalb der Arbeitszeit erfolgt oder nicht, werde im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen getroffen. „Eventuell entstehende Lohnkosten für den Arbeitgeber werden daher an dieser Stelle nicht berücksichtigt und eine Abdeckung über die bestehenden lohnbezogenen Ausgaben angenommen“, heißt es im Referentenentwurf.
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