Die gute Nachricht: Wenn Patienten ihren defekten Emerade-Notfallpen in der Apotheke umtauschen wollen, brauchen sie zwar ein neues Rezept, müssen aber keine Zuzahlung leisten. Außerdem haben die Kassen seit Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) einen Regressanspruch gegen den Hersteller. Wie die sogenannten Ersatzverordnungen, die seit Jahresbeginn zulässig sind, aussehen sollen, weiß allerdings noch niemand.
Im Rahmenvertrag ist in § 31a die Ersatzverordnung geregelt. Es gibt zwar Vorgaben an das Rezept, aber genauer definiert sind diese bislang noch nicht. Es heißt lediglich: „Eine Verordnung gilt als Ersatzverordnung […], wenn die Verordnung gemäß Anlage [*] BMV-Ä gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung [**] aufweist.“
Mit BMV-Ä ist der Bundesmantelvertrag der Ärzte gemeint, allerdings liefert dieser aktuell noch keine Hinweise, wie der mit [**] gekennzeichnete Hinweis aussehen soll. Lediglich, dass er in Textform daherkommt, ist dem Text bereits zu entnehmen.
Auf der Ersatzverordnung darf nur das „ersetzende Arzneimittel“ verschrieben werden – ob derselbe Wirkstoff vorliegen muss, ist nicht geregelt. Die Apotheke muss das Rezept zuzahlungsfrei beliefern und das vereinbarte Sonderkennzeichen – das bislang noch nicht bekannt ist – aufdrucken. Das Sonderkennzeichen soll in der Technischen Anlage I aufgeführt werden.
Gemäß Rahmenvertrag haben die Apotheken die zur Sicherung von Ersatzansprüchen dienenden Rechte unter Beachtung der geltenden Form und Fristvorschriften zu wahren. Außerdem sollen sie bei der Durchsetzung der Ersatzansprüche durch die Krankenkasse, soweit erforderlich, mitwirken – beispielsweise durch Auskunftserteilung oder durch Bereitstellung entsprechender Unterlagen und Kaufbelege.
Ersatzverordnungen können ausgestellt werden, wenn ein Arzneimittel aufgrund von einem Produktmangel zurückgerufen wird. Demnach wäre dies bei den aktuellen Rückrufen des Notfallpens Emerade möglich. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall vom Sonderfall: Denn eigentlich handelt es sich bei den Adrenalinpens um Originale und keine generischen Arzneimittel, auch wenn der Wirkstoff gleich ist. Allerdings gibt es Patente für den Pen. Aber für parallelvertriebene Orginale gibt es im Rahmenvertrag inzwischen eine Regelung.
Wie wird geliefert?
Liegt ein Rabattvertrag vor, hat dieser auch Vorrang und muss bedient werden. Wurde kein Zuschlag vergeben oder ist der Rabattpartner nicht lieferbar, sind nur das preisgünstigste der Parallelarzneimittel oder ein Importarzneimittel zum verordneten Arzneimittel oder dem Parallelarzneimittel abgabefähig, vorausgesetzt es nicht teurer als das preisgünstigste Parallelarzneimittel.
Hier liegt das Problem, denn Importarzneimittel der Notfallpens sind mitunter schwer zu bekommen. Außerdem darf das gelieferte Arzneimittel nicht teurer sein als das verordnete. Für die Ermittlung des Preises im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzlichen Rabatte zu berücksichtigen.
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